EUROPA
FRANKREICH E-Invoicing und digitale Umsatzmeldungen
Charge-Verfahren nicht angewendet werden kann, weil der Leistungsempfänger keine französische Umsatzsteuer- nummer besitzt. Ist der französische Kunde hingegen selbst für Umsatzsteuerzwecke registriert und greift das Reverse-Charge-Verfahren, liegt die Meldepflicht in der Regel beim Kunden. Auch steuerfreie Umsätze wie innergemeinschaftliche Lieferungen unterliegen grund- sätzlich nicht dem E-Reporting. Ab dem 1. September 2027 sollen auch bestimmte B2C-Umsätze meldepflichtig werden. Eine Ausnahme gilt für Fernverkäufe, die über das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) abgewickelt werden. GTAI/IHK
Frankreich führt ab 1. September 2026 schrittweise ein neues System für elektronischen Rechnungsstel- lung (E-Invoicing) und digitale Umsatzmeldungen (E-Reporting) ein. Während die eigentliche Pflicht zum E-Invoicing nur für in Frankreich ansässige Unternehmen gilt, können auch ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Frankreich von den neuen Vorgaben zum E-Reporting betroffen sein. Diese greifen zum Beispiel, wenn ein Unternehmen Umsätze tätigt, die aus umsatz- steuerlicher Sicht Frankreich zugeordnet werden und für die das Unternehmen in Frankreich umsatzsteuerpflichtig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Reverse-
EU Verpackungsverordnung: Neue Pflichten bei der Erweiterten Herstellerverantwortung
Leitlinien zur Umsetzung der neuen PPWR-Vorgaben lie- gen in Italien allerdings noch nicht vollständig vor. In Frankreich gelten bereits nationale Sonderregelungen. Dort ist nach der aktuellen Umsetzung keine gesonderte Benennung eines Bevollmächtigten und keine Anmeldung im nationalen Herstellerregister vorgesehen. Auslän- dische Unternehmen, die an private oder gewerbliche Endkunden verkaufen, müssen sich jedoch einem der drei zugelassenen Verpackungssysteme anschließen und regel- mäßig die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen melden. Auch in vielen anderen EU-Staaten ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, wie die neuen EPR-Pflichten prak- tisch umgesetzt werden. Hintergrund ist, dass die natio- nalen Herstellerregister und Verfahren teilweise erst noch eingerichtet oder an die PPWR angepasst werden müssen. Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die Pflicht zur Bestellung eines EPR-Bevollmächtigten bis 2035 auszu- setzen. Solange dieser Vorschlag jedoch nicht verabschie- det und in Kraft getreten ist, bleibt sie nach Art. 45 Abs. 3 PPWR bestehen. IHK/AHK Über die aktuellen Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden. Informationen zur EPR in Italien und Frankreich finden Sie bereits auf unserer Website:
Deutsche Unternehmen, die verpackte Produkte direkt an gewerbliche Endkunden in andere EU-Staa- ten liefern, müssen sich mit Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung (PPWR) am 12. August 2026 auf neue Pflichten im Rahmen der Erweiterten Herstellerver- antwortung (EPR) einstellen. Denn danach gilt ein gewerblicher Kunde als „Endnutzer“, wenn er die Ware nicht in der gelieferten Form weiterverkauft. In diesem Fall wird das deutsche Unternehmen im Zielland regelmä- ßig selbst zum EPR-pflichtigen „Produzenten“. Die zentrale Folge: Das Unternehmen muss seine Verpa- ckungen grundsätzlich in dem EU-Staat registrieren lassen, in dem sie erstmals an den Endkunden abgegeben werden. Ohne Registrierung im jeweiligen nationalen Hersteller- register dürfen verpackte Produkte dort nicht in Verkehr gebracht werden. Die Registrierung kann je nach Land di- rekt durch das Unternehmen, über einen EPR-Bevollmäch- tigten oder über eine zugelassene Producer Responsibility Organisation (PRO) erfolgen. Zusätzlich sieht Art. 45 Abs. 3 PPWR vor, dass Unter- nehmen für diese EPR-Pflichten in jedem betroffenen Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten schriftlich benennen müssen. Diese Pflicht betrifft insbesondere grenzüber- schreitende Direktlieferungen an Endnutzer – also auch an gewerbliche Endkunden. In der Praxis sind die nationalen Systeme jedoch unter- schiedlich weit entwickelt. In Italien läuft die Verpa- ckungs-EPR traditionell über das Verpackungskonsortium CONAI. Unternehmen müssen sich im nationalen Herstel- lerregister anmelden, sich bei CONAI registrieren und die dortigen Melde- und Beitragspflichten erfüllen. Konkrete
EPR in Frankreich rhein-neckar.ihk24.de/frankreich-epr
EPR in Italien: ihk.de/rhein-neckar/italien-epr
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IHK Global Business 08-09/2026
ihk.de/rhein-neckar
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