MENA/AFRIKA
MAROKKO Neues Online-Verfahren für Mehrwertsteuer auf Digitaldienste
Ausländische Anbieter, die digitale Dienstleistungen an marokkanische Verbraucher erbrin- gen (B2C), müssen die Mehrwert- steuer nun online abwickeln. Die marokkanische Steuerverwaltung, die Direction générale des impôts (DGI), hat dafür Mitte Juni mit der Onlineplattform SIMPL ein Verfah- ren zur elektronischen Registrie- rung, Erklärung und Zahlung eingeführt. Die Regierung hatte bereits Anfang 2024 eine Mehrwert- steuer von 20 Prozent auf digitale Dienstleistungen ausländischer Anbieter beschlossen. Elektronisches Verfahren für B2C-Geschäfte Rechtsgrundlage des elektronischen Verfahrens ist der neu eingefügte Art. 115 bis Code général des impôts (CGI). Danach müssen sich Unterneh- men ohne Sitz in Marokko registrie- ren, wenn sie aus der Distanz digitale Dienstleistungen an marokkanische Kunden erbringen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen – also Verbraucher sind. Art. 88 Abs. 2 CGI definiert digitale Dienstleistungen als immaterielle Leistungen, die mittels Fernkom- munikation erbracht werden. Dazu zählen etwa Software as a Service, CRM-Systeme, Fernwartung von Anlagen und Maschinen, Streaming- dienste, digitale Downloads (Zeit- schriften, Software) und Online-Lern- plattformen. Als in Marokko erbracht gilt eine digitale Dienstleistung, wenn sie dort genutzt wird. Registrierung und einzelne Pflichten Die Einzelheiten zum elektronischen Verfahren regelt Dekret Nr. 2-25-862 vom Dezember 2025. Für die Regist- rierung über SIMPL sind unter ande-
rem Name und Firma, Gesellschafts- sitz, Steuernummer, Beschreibung der Dienstleistung und das Datum der erstmaligen Leistungserbringung in Marokko anzugeben. Die Registrie- rung ist mit Erteilung der Mehrwert- steuer-Identifikationsnummer durch die DGI abgeschlossen. Anschließend müssen Anbieter die Mehrwertsteuer elektronisch über SIMPL erklären und zahlen. Die Er- klärung ist vierteljährlich abzugeben, spätestens am letzten Tag des ersten Monats des Folgequartals. Zusätzlich ist gemäß Dekret Nr. 2-25-862 ein Register über jede erbrachte Dienst- leistung zu führen. Dieses muss unter anderem Name und Mehrwertsteuer- status des Kunden, Art und Vor- steuerbetrag der Dienstleistung sowie Datum und Art der empfangenen Zahlung enthalten. Nicht-digital und B2B: andere Regeln Das Online-Verfahren gilt nur für digitale Dienstleistungen an Verbrau- cher. Bei nicht-digitalen Leistungen ausländischer Anbieter an Verbrau- cher bleibt es bei der Bestellung eines Fiskalvertreters in Marokko (Art. 115 CGI). Dieser übernimmt Regist- rierung, Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer. Bei grenzüberschreitenden B2B-Ge- schäften – unabhängig davon, ob es sich um digitale oder nicht-digitale Dienstleistungen handelt – ist dage- gen kein Fiskalvertreter erforderlich. Hier greift das Reverse-Charge-Ver- fahren: Der marokkanische Unterneh- menskunde wird zum Steuerschuld- ner und führt die Mehrwertsteuer an
Präsenz im Inland orientiert sich Marokko an dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) der EU. Auch das elektronische Verfahren zur Umsetzung der Mehrwertsteuer- pflicht orientiert sich maßgeblich an dem One-Stop-Shop-Modell der Europäischen Union (OSS EU). Es gibt jedoch einen entscheidenden Unterschied: Während gemäß Dekret Nr. 2-25-862 jede Transaktion zu erfassen ist, die mehrwertsteuerlich relevant ist, verlangt das EU-Recht lediglich einen aggregierten Bericht. So relativieren die umfangreichen Berichtspflichten die Vorteile des Onlineverfahrens für den Export digi- taler Dienste nach Marokko. GTAI/IHK Zur Online-Plattform SIMPL auf der Website der DIG. Dort steht auch ein Guide über das elektronische Mehr- wertsteuerverfahren in Englisch zur Verfügung: tax.gov.ma/wps/portal/DGI/ Teleservices De-Facto-Digitalsteuer: Die Mehrwert- steuer für digitale Dienstleistungen aus dem Ausland, die für marokkanische Verbraucher erbracht werden, muss nun online abge- führt werden.
die Steuerverwaltung ab. Orientierung an EU-Recht
Mit der Besteuerung von Anbietern digitaler Dienste ohne physische
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