IHK-Global Business Ausgabe 10/2026

ENTWALDUNGSVERORDNUNG

die betroffenen Unternehmen. Gerade hierfür hatte sich die IHK immer wieder eingesetzt. Praxisbeispiel: Ein Schokoladenher- steller, der Kakao verwendet, für den ein vorgelagerter Importeur bereits eine gültige Sorgfaltserklärung abge- geben hat, wird in diesem Fall nicht mehr selbst eine Sorgfaltserklärung einreichen müssen. Er muss aber si- cherstellen, dass die entsprechenden Referenznummern vorhanden sind und die Ware eindeutig zugeordnet werden kann. Vereinfachungen für Kleinst- und kleine Primärerzeuger Eine zweite wichtige Neuerung be- trifft Kleinst- und kleine Primärerzeu- ger. Darunter fallen insbesondere Er- zeuger, die relevante Produkte selbst anbauen, ernten, gewinnen oder, bei Rindern, halten und diese aus einem Land mit niedrigem Risiko in Ver- kehr bringen oder ausführen. Für sie wurde ein vereinfachtes Verfahren eingeführt. Statt einer vollständigen Sorgfalts- erklärung kann eine vereinfachte Erklärung abgegeben werden. Diese soll grundsätzlich einmalig erfolgen und nur bei wesentlichen Änderun- gen aktualisiert werden. Außerdem können Kleinst- und kleine Primärer- zeuger unter bestimmten Vorausset- zungen statt Geodaten die postalische Adresse der Fläche oder Betriebsstät- te angeben, wenn diese eindeutig der geografischen Lage entspricht. Für die deutsche Forstwirtschaft ist das besonders relevant. Das Bundesmi- nisterium hat hierzu bereits Handrei- chungen und eine Allgemeine Verwal- tungsvorschrift (AVV) vorbereitet, die Verwaltungen bei einer rechtssicheren und praktikablen Durchführung unter- stützen soll. Die AVV richtet sich zwar nicht unmittelbar an Unternehmen, ist aber für die praktische Umsetzung durch Behörden von Bedeutung. Das EU-Informationssystem: Mehr Funktionen, aber Registrierung bleibt Pflicht Neu sind mehrere technische Er- leichterungen. Die Durchführungsver- ordnung (EU) 2026/1565 regelt unter

anderem vereinfachte Erklärungen, Gruppierungen von Sorgfaltserklä- rungen und Erklärungskennungen, Schnittstellen für automatisierte Übermittlungen per API sowie Not- fallregelungen für den Fall, dass das Informationssystem nicht verfügbar ist. Die neuen Funktionen ändern aber nichts an der Registrierungspflicht. Sie bleibt Voraussetzung für die Nutzung des Informationssystems, die Abgabe von Sorgfaltserklärun- gen und die eindeutige Zuordnung der Erklärungen zu einem Unter- nehmen. Die Sorgfaltserklärung bleibt weiterhin das digitale Ticket für den Marktzugang. Sie wird im EU-In- formationssystem eingereicht, das auf der TRACES-Plattform aufsetzt beziehungsweise als spezialisierte On- line-Anwendung betrieben wird. Länder-Benchmarking: Niedriges Risiko heißt nicht keine Pflicht Die Risikobewertung nach Her- kunftsländern bleibt ein zentrales Element der EUDR. Die Kommission stuft Länder in drei Kategorien ein: niedriges Risiko, normales bezie- hungsweise Standardrisiko und hohes Risiko. Diese Einstufung beeinflusst, ob eine vereinfachte Sorgfaltspflicht genutzt werden kann und wie intensiv Behörden kontrollieren müssen. Für Länder mit niedrigem Risiko gelten grundsätzlich vereinfachte Sorgfaltspflichten. Unternehmen müssen aber weiterhin Informatio- nen sammeln, die Entwaldungsfrei- heit sicherstellen und eine Erklärung abgeben, sofern sie nach ihrer Rolle dazu verpflichtet sind. Niedriges Ri- siko ist also keine Befreiung von der EUDR, sondern eine Erleichterung bei der Risikoanalyse und Risikomin- derung. Für Länder mit normalem Risiko gilt die vollständige Sorgfaltspflicht. Für Länder mit hohem Risiko gelten erhöhte Anforderungen und höhere Kontrolldichten. Nach der ersten offiziellen Einstufung wurden unter anderem Belarus, Myanmar, Nord- korea und Russland als Hochrisiko- länder genannt, während alle EU-Mit- gliedstaaten als niedriges Risiko

Bestimmte Kautschukprodukte sollen aus der EUDR herausgenommen werden.

daten und Lieferantenerklärungen rechtzeitig angepasst werden müssen. Neu: „Nachgelagerte Marktteilnehmer“ werden entlastet Im alten Rechtsstand mussten viele Unternehmen in der nachgelagerten Lieferkette befürchten, eigene Sorg- faltserklärungen abgeben zu müssen, obwohl vorgelagerte Akteure bereits eine Erklärung eingereicht hatten. Das war besonders für Verarbeiter, Händler und industrielle Anwender ein erheblicher Bürokratiefaktor. Mit der Änderungsverordnung wurde nun die Kategorie des „downs- tream operator“, also des „nachgela- gerten Marktteilnehmers“, eingeführt. Gemeint sind Unternehmen, die rele- vante Erzeugnisse aus bereits EUDR- abgedeckten relevanten Produkten herstellen, handeln oder weiterverar- beiten, sofern diese bereits durch eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung gedeckt sind. Diese Akteure müssen grundsätzlich keine eigene Sorgfaltserklärung mehr einreichen. Damit verschiebt sich die Hauptver- antwortung stärker auf den ersten Inverkehrbringer beziehungsweise den vorgelagerten Marktteilnehmer. Das ist eine spürbare Entlastung für

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