Anhebung des Dachstuhls Bei Bestandsbauten ist bei ein- maliger Anhebung des obersten Gesimses oder der Dachtraufe um höchstens 75 cm im Mindest- abstand nach § 25 Abs 8 BGG nur noch eine Vorteilsabwägung (Bau- herr-Nachbar) anzustellen. Zu Verkehrsflächen hin ist die Bau - fluchtlinie oder Baulinie für den Abstand maßgeblich. Balkone, Erker, Zierglieder, Schutz- dächer und Ähnliches können ge- ringfügig in festgelegtem Ausmaß hineinragen. Auch nachträglich er- richtete Freitreppen bis zum 2,5 m. Gestaltung Das Bautechnikgesetz weist im § 4 darauf hin, dass die Bautengestal- tung (Form, Ausmaß, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinan- der, Werkstoffe und Farben) un- ter Berücksichtigung des örtlichen Baucharakters nicht störend wirken darf. Höhenlage der Räume Der Fußboden von Wohnräumen muss mindestens 15 cm über den angrenzenden Hof- und Gartenflä- chen liegen, bei Wohnräumen, die unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen und an die - ser Seite im Erdgeschoß Fenster besitzen, mindestens 30 cm über der Verkehrsfläche. höchstzulässigen Höhe, aber oh- ne Unterschreitung der Mindest- ab stände n Loggienverglasungen n Markisen n Antennenanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 2 m und bei Pa- rabolantennen mit einem Durch- messer von höchstens 80 cm n Solaranlagen auf oder an beste- henden Bauten in Dach- oder Wandflächen eingefügt n Solaranlagen auf geneigten Dä- chern in einem Abstand bis höch- stens 30 cm im rechten Winkel zur Dachfläche, die Höchsthöhe (First) des Daches darf nicht überschritten werden. Auf Flachdächern zumindest 1 m zurückversetzt vom aufgehenden Mauerwerk und nicht höher als 1 m lotrecht zum Flachdach.
Reduzierte Abstände bei Nebenanlagen
Weiters auch in Höhe von 15 cm über der höchstbekannten Hoch- wasserkote seit dem Jahr 1900 oder, falls bekannt, der eines
Sonderbestimmungen gibt es für eingeschoßige Nebenanlagen von Wohnbauten wie z.B. Garagen und Carports, Gartenhäuser und Ähn- liches, welche bei Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen mit dem äußersten Bauteil bis auf 2 m an die Bauplatzgrenze heran- gebaut werden dürfen: Die Seitenlänge der Nebenanlage (einschließlich der Dachvorsprün- ge) darf an der dem Nachbargrund- stück zugewandten Seite 4 m, von Garagen oder überdachten Kraft- fahrzeug- und Fahrrad-Abstellplät- zen aber 10 m nicht überschreiten. In solchen Garagen oder überdach- ten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen dürfen sich – vorbehaltlich der bau- technischen Anforderungen – im untergeordneten Ausmaß auch Räu- me befinden, die sonstigen Zwe - cken derartiger Nebenanlagen die- nen. Die Traufenhöhe dieser Nebenan- lagen darf höchstens 2,8 m, die Firsthöhe höchstens 4 m betragen. Kommt der First in einem Abstand von weniger als 3,5 m zur Bauplatz- grenze zu liegen, darf seine Höhe die gedachte Linie zwischen der höchstzulässigen Traufe zur Bau- platzgrenze und dem höchstzu- lässigen First in 3,5 m Entfernung nicht überschreiten. n Eingeschoßige Nebenanlagen zu Wohnbauten, ausgenommen Ga- ragen, deren überdachte Fläche 12 m², deren Seitenlänge 4 m und deren höchster Punkt 2,5 m nicht übersteigt, wenn von dieser Bestimmung für den betreffenden Wohnbau noch nicht Gebrauch gemacht worden ist bzw. bei Mehrfamilienwohnhäusern von dieser Bestimmung bei Hausgär- ten im Zubehör-Wohnungseigen- tum für eine Wohneinheit mit Hausgarten noch nicht Gebrauch gemacht worden ist. n Nachträgliche Wärmedämmung von Außenwänden bis 20 cm Stär- ke, allenfalls auch unter Unter- schreitung der Mindestabstände; nachträgliche Wärmedämmung von Dächern bis zu 30 cm Stärke ggf. auch mit Überschreitung der
100-jährigen Hochwassers (§ 25 BTG, auszugsweise).
Bauen in Hanglage Bei Bauten in Hanglage können Auf- enthaltsräume (z.B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeits- raum) teilweise (höchstens auf drei Seiten) auch unter der Höhe des an- grenzenden Geländes liegen, wenn sie mindestens an einer Seite nach Bauführung zur Gänze über dem (ursprünglichen) Gelände gelegen sind (OIB-Richtlinie 3). Wohnungsgröße Jede Wohnung, ausg. Kleinstwoh- nungen (Garconnieren), muss min- destens zwei Wohnräume, eine Arbeits-, Ess- oder Wohnküche, einen Vorraum, eine Abstellgele- genheit sowie einen Raum für Bad und WC umfassen. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräu- men muss der Baderaum vom WC getrennt sein. Die Summe der Flä- chen der beiden Wohnräume hat mindestens 28 m² zu betragen. Schlafräume in Wohnungen müssen mindestens 9 m² groß sein. Kleinstwohnungen müssen einen Wohnraum von mindestens 18 m², zumindest eine Kochnische und jedenfalls einen Vorraum, einen
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Keine Baubewilligung erforderlich für: n Solaranlagen an Wandflächen, Ge- ländern von Balkonen, Terrassen oder Brüstungen u.dgl. in einem Abstand bis höchstens 30 cm. Frei am Boden stehend bis zu einer Kollektorgesamtfläche von 200 m² im Abstand von mind. 1 m von der Grundstücksgrenze und im Winkel von maximal 45°
n Einfriedungen mit Sockelhöhe max. 0,8 m u. Gesamthöhe 1,5 m. Der über die Höhe von 0,8 m hinausgehende Teil darf nicht Mauer, Holzwand odgl. sein n Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung n Nichttragende Zwischenwände. Nebst einer Reihe weiterer wie Kleinkapellen und Backöfenhäus- chen (§ 2 BauPolG, auszugsweise). Die aufgezählten Bewilligungsfrei- stellungen gelten nicht im Salz- burger Altstadterhaltungsschutz- gebiet, bei Ortsbildschutzgebieten sowie geschützten Einzelobjekten.
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