Wohnbauförderung
Eigentum
Mietkauf-Wohnung Stand 01. 01. 2025
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Was wird gefördert? Gefördert wird der Kauf einer ge- förderten Mietkaufwohnung. Der Verkäufer ist in der Regel eine gemeinnützige Bauvereinigung. Die Wohnung wird aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen An- spruchs ins Eigentum erworben. Die Wohnung muss mindestens fünf Jahre alt und darf nicht älter als 20 Jahre sein. Zur Sicherung der Kaufoption ist vom Förderwerber/der Förderungs- werberin bereits zu Beginn des Mietverhältnisses ein Finanzierungs- beitrag zu leisten. Wer wird gefördert? Wer gefördert werden will, muss Mieter oder Mieterin der geförder- ten Mietwohnung sein. Die Aner - kennung als begünstigte Person er- folgte bereits bei der Vergabe der geförderten Mietwohnung. Wird diese ins Eigentum erworben, muss der Käufer/die Käuferin die österreichische Staatsbürgerschaft haben oder EU Bürger/in sein und die Wohnung weiterhin als Haupt- wohnsitz nutzen. Die Einkommensverhältnisse und der Wohnbedarf werden nicht neu- erlich geprüft. Wie wird gefördert? Das Land Salzburg gewährt a) einen nicht rückzahlbaren Ein- malzuschuss b) auf Ansuchen zusätzlich:
stehenden Bürgschaft entlassen. • Sie haben sich darüber bei der Förderstelle, einer Bank oder mittels des Förderrechners auf der Webseite des Landes infor- miert, ob Sie förderungswürdig sind und welche Höhe der För- derung zu erwarten ist • Die Finanzierung des Kaufobjek- tes wurde mit der Bank fixiert Der Finanzierungsplan (Formular des Landes) liegt unterzeichnet vor. Dabei ist der zu erwartende Förderzuschuss bereits berück- sichtigt. • Der Kaufvertrag wurde unter- zeichnet und beglaubigt. Der vom Land Salzburg gewährte Einmalzuschuss muss grundsätz- lich nicht zurück bezahlt werden, solange die geförderte Wohnung vom Förderwerber / den Förderwer- bern als Hauptwohnsitz bewohnt wird. Die Förderungslaufzeit be - trägt 25 Jahre. Wird die Wohnung innerhalb von fünf Jahren verkauft oder vermie- tet und somit auch der Förderver- trag beendet, muss der Zuschuss in voller Höhe zurückgezahlt werden, danach anteilig in der Höhe, die dem Verhältnis der Gesamt- zur Restlaufzeit der Förderungsdauer in Monaten entspricht. Ein Verkauf oder eine Schenkung an eine begünstigte (förderungswür- dige) Personen ist möglich (Zustim- mung der Landes erforderlich).
einen unverzinslichen, rückzahl- baren Annuitätenzuschuss zur Kreditrückzahlung. Gleiche Förderungshöhen wie beim Eigentumswohnungskauf – siehe vohergehende Doppelseite. Kaufpreishöhe Sie wird durch die Summe der Entgeltbestandteile gemäß WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsge- setz) gebildet und zwar durch – die Grund und Aufschließungs- kosten, aufgewertet nach dem WGG-Zinssatz (maximal 3,5 %) – die Baukosten laut Endabrech - nung mit einer jährlichen Ab- schreibung von 1 % und aufgewer- tet um den WGG-Zinssatz – eine Pauschale von 6 % der Sum - me aus Grund und Aufschlie- ßungskosten sowie der Baukosten – die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption – die gesetzliche Umsatzsteuer – abzüglich allenfalls gewährter Nachlässe für ein Förderungsdar lehen. Schritte zum Erwerb • Sie sind Mieter/in einer geförder- ten Mietwohnung und haben ein Kaufangebot vom gemeinnützi- gen Bauträger erhalten • Der Verkäufer oder die Verkäufe- rin hat die Wohnbaufördermittel aus der Objektförderung antei- lig zurückbezahlt oder das Land Salzburg aus einer allenfalls be-
Errichtung oder Umbau von Wohnheimen Förderung für Seniorenwohnheime, Schüler- und Stu- dentenwohnheime und Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand. Wohnbeihilfe für Mieterinnen und Mieter von geför- derten Objekten, bei denen die Errichtungskosten mit Wohnbauförderung finanziert wurden und als erwei - terte Wohnbeihilfe auch bei anderen Wohnungen.
Weitere Förderungen des Landes Errichtung von Miet(kauf)wohnungen Förderung für den großvolumigen Wohnbau an Ge- meinden, Gemeindeverbände, Bauträger, juristische Personen des Privatrechts, natürliche Personen und an Vereinigungen, die kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
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