ASIEN-PAZIFIK
SÜDKOREA Datenschutzgesetz wird angepasst
genannten Aspekte Bußgelder von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes oder bis zu 5 Milliarden Südkoreanische Won (rund 2,9 Millionen Euro) möglich. Dies ist etwa der Fall, wenn mindestens 10 Millionen Personen betroffen sind. Der neu eingeführte Art. 30-3 PIPA regelt die Letztver- antwortlichkeit des Geschäftsinhabers/Unternehmers oder dessen Vertreters für die sichere Datenverarbeitung und den Schutz der Rechte betroffener Personen nebst Umset- zung von Datenschutzmaßnahmen. Neue Vorgaben zur künftig verpflichtenden Zertifizierung bestimmter Datenverantwortlicher durch die KISA (Korea Internet and Security Agency) sind in Art. 32-2 Abs. 1 PIPA in Verbindung mit durch Präsidialdekret festgelegten Kri- terien zu finden. Sie gelten ab dem 1. Juli 2027. GTAI/IHK Das PIPA finden Sie auf der Seite der Personal Information Protection Commission (PIPC):
Die im März 2026 verabschiedeten Änderungen des koreanischen Datenschutzgesetzes (Personal Information Protection Act, PIPA) bringen für Unterneh- men neue Compliance-Anforderungen mit sich. Die Änderungen treten größtenteils am 11. September 2026 in Kraft. Die im März 2026 erlassenen Neuerungen umfassen: Nach Art. 34 Abs. 2 PIPA muss künftig eine unverzüg- liche Benachrichtigung der betroffenen Person bereits ab Kenntnis der Möglichkeit eines Datenschutzvorfalls erfolgen und nicht erst, wenn der Datenverantwortliche Kenntnis vom tatsächlichen Datenleck hat. Ferner sind nach Abs. 1 Nr. 6 betroffene Personen künftig auch insbesondere über ihre Rechte, darunter Schadensersatzansprüche, zu informieren. In Zukunft sind gem. Art. 64-2 Abs. 2 PIPA bei Daten- schutzverstößen in bestimmten Konstellationen und unter Berücksichtigung der in den folgenden Absätzen
pipc.go.kr/eng/user/lgp/law/lawsRegulations.do#none
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