IHK-Magazin Ausgabe 7/2026

TITELTHEMA | DIGITALISIERUNG

INFO

Grundlegend ist meines Erachtens aber die Qualifizie- rung der Mitarbeiter: Neben der Awareness-Schulung gegen Phishing-Attacken ist das zweite große Erfordernis heute, zu beurteilen, welche Informationen an eine KI ge- geben werden dürfen und wel- che nicht. Insbesondere sollte man nochmals kritisch analy- sieren, welche Daten wirklich Geschäftsgeheimnisse sind. Auf den sicheren Umgang mit diesen Informationen, wie zum Beispiel zentrale Pro- duktionsgeheimnisse, sollte man sich bei der Schulung der Mitarbeiter konzentrieren. Ähnlich würde ich auch bei der IT-Organisation vorgehen: Welche Teile der IT sind für die eigene Wertschöpfung zentral? Diese Systeme müs- sen gut funktionieren und gut abgesichert sein. Andere Teile der IT können hingegen eher an Dienstleister outgesourct werden. Die Informations- sicherheit von Cloudservices ist nochmals eine ganz andere Baustelle. In den nächsten Jahren müssen die Unterneh- men die Supply-Chain-Securi- ty hier deutlich professioneller aufstellen als sie dies heute tun.

IT-Sicherheit und Recht: die Maschinenverordnung

Um was geht es? Die „EU-Verordnung über Maschinen- produkte“ ist bereits am 19. Juli 2023 in Kraft getreten und wird in vollem Umfang ab dem 20. Januar 2027 in allen Mit- gliedsstaaten der EU gelten. Welche Unternehmen sind betroffen? Betroffen sind nicht nur Hersteller von „Maschinen und dazugehörigen Produkten“, sondern alle Wirtschaftsak- teure, die diese in der EU auf dem Markt bereitstellen, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Ob ein Produkt unter die EU-Maschinenverordnung fällt, ist in Artikel 1 der Verordnung geregelt. Wieso tangiert die Maschinenverordnung die Themenfelder IT-Sicherheit und Digitalisierung? Die Verordnung passt die Vorgaben zur Maschinensicherheit an den „Stand der Technik“ unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung der Digi- talisierung an. Dies betrifft etwa mit dem Internet verbundene Maschinen und die Auswirkungen von Software-Updates. Hersteller müssen Vorkehrungen gegen böswillige Handlungen Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriffe) treffen, die im Zusammenhang mit der Maschi- nensicherheit stehen. Das gilt für Ma-

nipulationen durch die Kommunikation mit anderer Hardware ebenso wie für die Maschinen-Software. So dürfen durch die Kommunikation mit einer „anderen Einrichtung“ keine gefährlichen Situatio- nen entstehen. Software und Daten, die für die Übereinstimmung der Maschine mit den Gesundheits- und Sicherheitsan- forderungen der Maschinenverordnung entscheidend sind, müssen als solche benannt und gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Verfälschung geschützt werden. Die für den sicheren Betrieb einer Maschine installierte Software ist kennt- lich zu machen und die entsprechenden Informationen müssen jederzeit in leicht zugänglicher Form bereitgestellt werden können. Die Maschine muss Beweise sammeln für ein rechtmäßiges oder unrechtmäßi - ges Eingreifen in ihre Software oder eine Veränderung der in der Maschine oder ihrer Konfiguration installierten Software. Die EU-Maschinenverordnung enthält außerdem Vorgaben für KI-Systeme, um Wechselwirkungen zwischen Maschinen- komponenten zu berücksichtigen.

ihk.de/rhein-neckar/eu- maschinenverordnung

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