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Darlehensvermittler: Neue Pflichten ab November
Immobilienmakler: Weiterbildungspflicht ade
Ab dem 20. November gelten neue Regeln für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen: Gewerbliche Darlehensvermittler und -berater benötigen künftig eine Erlaubnis nach der neuen § 34k Gewerbeord - nung (GewO). Voraussetzung für die Erlaubnis sind unter anderem Zuverlässigkeit, geordnete Vermö - gensverhältnisse und ein Sachkundenachweis. Hinzu kommen die Eintragung in das Vermittlerregister so- wie regelmäßige Weiterbildungspflichten. Für bereits tätige Darlehensvermittler gibt es eine Übergangs- regelung: Wer aktuell über eine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügt, kann die neue § 34k-Erlaubnis noch bis 31. Mai 2027 beantragen. Vermittler, die ihre Tätigkeit bereits seit dem 1. Januar 2021 ununterbro- chen ausüben, können dabei von der Sachkundeprü - fung befreit werden.
Seit dem 24. Juli müssen Immobilienmakler keine gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsstunden mehr absolvieren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung wur - de die bisherige Weiterbildungspflicht für Immobilien- makler abgeschafft. Für Wohnimmobilienverwalter bleibt die Weiterbildungspflicht dagegen bestehen. Sie müssen sich weiterhin in einem Umfang von 20 Zeitstunden innerhalb von drei Kalenderjahren fachlich weiterbilden.
ANSPRECHPARTNER
Lars Paulsen
0621 1709-214 lars.paulsen@rhein-neckar.ihk24.de
ihk.de/rhein-neckar/darlehensvermittler-pflicht
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