IHK-Magazin Ausgabe 7/2026

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie werden - soweit nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird - für bare Auslagen und Zeitversäumnis in sinngemäßer Anwendung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 6 und 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) in der Fassung des Kostenrechnungsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden. § 4 Prüfungstermine, Anmeldung zur Prüfung (1) Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt. (2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form. (3) Die Entscheidung über den Prüfungszeitpunkt, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind der zu prüfenden Person rechtzeitig mitzuteilen. § 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK. (3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. § 6 Identitätsfeststellung, Ausschluss von der Mitwirkung, Besorgnis der Befangenheit (1) Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der zu prüfenden Person festgestellt. (2) Für den Ausschluss an der Mitwirkung am Prüfungsverfahren sowie für die Besorgnis der Befangenheit gelten die §§ 20 und 21 LVwVfG BW. (3) Ablehnungsgründe sind unverzüglich nach Bekanntwerden gegenüber der IHK geltend zu machen. (4) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt § 20 Absatz 4 LVwVfG BW entsprechend. Ferner darf bei der Sachkunde- prüfung nicht mitwirken, wer Angehöriger der zu prüfenden Person nach § 20 Absatz 5 LVwVfG ist. (5) Über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder über einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet die IHK. (6) Führt ein Ausschluss oder eine erfolgreiche Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit dazu, dass der Prüfungsausschuss nicht mehr ordnungsgemäß besetzt werden kann, setzt die IHK einen anderen Prüfer ein oder kann einen anderen Prüfungsausschuss beauftragen. § 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Darlehens- vermittlung IHK / Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK Das Präsidium der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat am 16. September 2026 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechts- vorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215), in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 lit. a) der Satzung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und §§ 32, 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichts- pflichten vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, und § 3 Absatz 5 der Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV) vom 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 229), folgende Prüfungsordnung beschlossen: § 1 Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Darlehensvermittlung IHK Der Nachweis der Sachkunde gemäß § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden. § 2 Zuständigkeit Die Sachkundeprüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt werden, die sie anbietet. § 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen (1) Die IHK errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten. (2) Die IHK beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Darlehensvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (4) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die IHK über den Vorsitz. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder mitwirken. Er entscheidet einvernehmlich. Soweit keine Einigung zustande kommt, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn in dieser Prüfungsordnung nichts Abweichendes geregelt ist. (6) Die §§ 83, 84, 86 und 89 LVwVfG Baden-Württemberg in der jeweils aktuellen Fassung finden entsprechende Anwendung.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 07 | 2026

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