IHK-Magazin Ausgabe 7/2026

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der aufsichtsführenden Person festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung unter Vorbehalt fort. (3) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen einer Täuschungshandlung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der zu prüfenden Person. Kommt ein einstimmiger Beschluss des Prüfungsausschusses nicht zustande, wird der Prüfungsausschuss durch die IHK um ein Mitglied eines anderen Prüfungsausschusses ergänzt. Der so erweiterte Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen. (4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann sie von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber kann von der aufsichtsführenden Person oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die Regelungen des Absatz 3 gelten entsprechend. § 8 Rücktritt, Nichtteilnahme Tritt eine zu prüfende Person nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch eine Erklärung in Textform zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt eine zu prüfende Person nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. § 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. (3) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der Durchführung der Prüfung. (4) Die Prüfung dauert 150 Minuten. Sie kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die Prüfung kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. (5) Überregional erstellte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern die IHK über die Übernahme entschieden hat. (6) Die zu prüfende Person soll anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass sie die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse erworben hat, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind. Die Sachkundeprüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz 1 DarlVermV aufgeführten Prüfbereiche. Diese sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen.

(7) Die in Absatz 6 genannten Bereiche bestimmen sich nach den inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der DarlVermV. (8) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen. § 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung (1) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Prüfbereiche gemäß § 1 DarlVermV, die aufgrund der Feststellung gemäß § 5 DarlVermV ergänzend zu prüfen sind. (2) Im Fall der spezifischen Sachkundeprüfung gemäß § 5 DarlVermV kann die in § 9 Absatz 4 genannte Prüfungsdauer gekürzt werden. § 11 Ergebnisbewertung (1) Die Leistung der zu prüfenden Person ist von dem Prüfungsaus- schuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person ins- gesamt mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat. § 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung Die spezifische Sachkundeprüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in den aufgrund der Feststellung gemäß § 5 DarlVermV ergänzend zu prüfenden Prüfbereichen mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat. § 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der Prüfung fest. (2) Die Aufgaben im Sinne von § 9 Absatz 4 Satz 3 werden anhand eines Lösungsschlüssels ausgewertet, vorzugsweise automatisiert, wenn überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle festgelegt wurde, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse dieser Auswertung sind vom Prüfungsausschuss grundsätzlich zu übernehmen, soweit keine offensichtlichen Bewertungsfehler erkennbar sind. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise vom Prüfungsausschuss sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen. (3) Sollten die Prüfenden sich nicht darauf verständigen können, ob die Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 bestanden oder nicht bestanden ist, wird die Prüfungsleistung bewertet, indem das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfenden nach den von ihnen vergebenen Punkten gebildet wird, es sei denn, die Bewertungen weichen um mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch einen anderen Prüfungsausschuss.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 07 | 2026

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