ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
(4) Wenn die zu prüfende Person die Prüfung bestanden hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der DarlVermV ausgestellt. (5) Den zu prüfenden Personen, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 5 DarlVermV bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung ausgestellt. (6) Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält die zu prüfende Person darüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid nach Maßgabe des § 3a Absatz 1 VwVfG, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist. § 14 Prüfungswiederholung Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. § 15 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der das Prüfungsergebnis zu entnehmen ist. Die Bestätigung der Niederschrift durch den Prüfungsausschuss kann nach Maßgabe des § 3a LVwVfG BW auch elektronisch erfolgen.
§ 16 Rechtsbehelfsbelehrung Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des § 3a Absatz 1 LVwVfG BW. § 17 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ in Kraft. Mannheim, 16. September 2026 Manfred Schnabel Mathias Grimm Präsident Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Rechtsvorschrift wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht. Mannheim, 18. September 2026 Manfred Schnabel Mathias Grimm Präsident Hauptgeschäftsführer
Anlage zu § 8 Gebührenordnung/ Gebührentarif
6.2.4 Registrierung eines in einem anderen EU- oder EWR- Staat zugelassenen Darlehensvermittlers/Honorar- Darlehensberaters (pro Staat)
30,00
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat in ihrer Sitzung am 16. September 2026 gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 b) der Satzung der IHK Rhein-Neckar den § 8 (Gebührentarif) der Gebührenordnung vom 16. Januar 1973 in der Fassung der letzten Änderung vom 3. Dezember 1997 wie folgt ergänzt: § 8 Gebühren EUR C. HANDEL UND DIENSTLEISTUNGSGEWERBE 6. Darlehensvermittler 6.1 Erlaubnis 6.1.1 Verfahrensbeendigung vor abschließender Entscheidung über den Antrag 20,00- 250,00
6.3 Sachkundeprüfung 6.3.1 Sachkundeprüfung (schriftlich)
230,00
6.3.2 Bei Rücktritt bis zum 5. Arbeitstag vor Beginn einer Prüfung oder bei durch Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung nachgewiesener Krankheit ermäßigt sich die jeweilige Gebühr nach 6.3.1 auf
70,00
Bei späterem Rücktritt oder Nichtteilnahme wird die jeweils volle Gebühr erhoben.
Inkrafttreten: Die vorstehenden Änderungen treten am Tag nach der Verkündung im „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ in Kraft. Mannheim, 16. September 2026 Manfred Schnabel Mathias Grimm Präsident Hauptgeschäftsführer Die vorstehenden Änderungen wurden vom Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus Baden-Württemberg am 17. Sep- tember 2026 unter dem Aktenzeichen WM42-42-361/89 gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBI. S. 77) genehmigt. Mannheim, 22. September 2026 Manfred Schnabel Mathias Grimm Präsident Hauptgeschäftsführer
6.1.2 Erlaubniserteilung/-versagung
395,00 125,00
6.1.3 Durchführung des Erlaubnisverfahrens im vereinfachten Verfahren 6.1.4 Ersatzausstellung einer Gewerbeerlaubnis 6.1.5 Rücknahme/Widerruf der Gewerbeerlaubnis
55,00
150,00- 250,00 120,00 45,00- 110,00 100,00- 400,00
6.1.6 Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen infolge personenbezogener Änderungen
6.1.7 Prüfung der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung
6.1.8 Prüfung nach § 13 Abs. 2 DarlVermV
6.2 Registrierung 6.2.1 Aufnahme des Darlehensvermittlers in das Register 6.2.2 Aufnahme von beschäftigten Personen in das Register (je Person) 6.2.3 Ergänzung/Änderung der Registerdaten außerhalb der Gewerbeanzeige
60,00 33,00
33,00- 60,00
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IHK Magazin Rhein-Neckar 07 | 2026
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