1. Ausgangspunkt Der internationale Vergleich von Ansätzen zum Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt ist für die Jugendpolitik von hoher strategischer Bedeutung. Dies gilt zum einen mit Blick auf das Transferpotenzial internationaler guter Praxis für die nationale Gesetzgebung und Politikgestaltung, zum anderen, weil digitale Räume geografische Grenzen überschreiten. Nationale Regulierungsansätze mögen daher zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen. Für Kinder und Jugendliche wiederum sind digitale Räume selbstverständliche internationale Lernorte, Räume der Begegnung und Beziehungsgestaltung, der Information, Beteiligung und Teilhabe (CoR 2026: 1; Koschei/Petala-Weber/Werner 2025: 143). Vor diesem Hintergrund beobachtet IJAB internationale Entwicklungen auch im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes im digitalen Raum, bereitet Informationen für nationale und internationale Partner auf und führt Studien, Projekte sowie Qualifizierungsangebote durch. Dass diese Perspektive in die Beratungen der Expert*innen-Kommission für Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum eingebracht werden kann, ist ausdrücklich zu begrüßen. Politiken und Strategien zum Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum wirken sich unmittelbar auf die Lebenswirklichkeit junger Menschen sowie auf die Möglichkeiten jugendpolitischer Gestaltung aus. Sie können Schutz, Befähigung, Beteiligung, Teilhabe und gleichberechtigten Zugang zu digitalen Räumen fördern, aber auch erschweren. Dies wurde besonders deutlich in der Zeit der Pandemie, in der jugend- und bildungspolitische Gestaltungsräume nur mithilfe digitaler Zugänge aufrechterhalten werden konnten. Diese vier Dimensionen bedingen und begrenzen sich jedoch gegenseitig: Schutzmaßnahmen, die Zugänge einschränken, können Teilhabe und Beteiligung unterlaufen. Befähigung bleibt wirkungslos, wenn das digitale Umfeld strukturell schadenstreibend gestaltet ist. Und Beteiligung setzt voraus, dass junge Menschen überhaupt in der Lage sind, an digitalen Räumen teilzuhaben, ohne Diskriminierung und ausschließenden Zugangshürden. Der UN-Kinderrechtsausschuss hat in der 25. Allgemeinen Bemerkung „Über die Rechte der Kinder im digitalen Umfeld“ (2021) diese Interdependenz ausdrücklich betont und darauf hingewiesen, dass das Recht von Kindern im digitalen Umfeld nur dann vollständig realisiert werden kann, wenn neben Schutzpflichten auch Zugang, Befähigung und Beteiligung als gleichrangige und zusammenhängende Verpflichtungen verstanden werden. Mit der 25. Allgemeinen Bemerkung (im Folgenden: GC25) wurde die UN-Kinderrechtskonvention erstmals systematisch im Hinblick auf das Aufwachsen von Kindern und jungen Menschen in einem digital geprägten Umfeld ausgelegt. Die GC25 bietet somit einen Orientierungsrahmen für Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum, an den sich europäische und internationale Strategien und Rechtsakte bereits orientieren. Croll/Dreyer haben diesen Rahmen als Vier- Dimensionen-Modell ausgearbeitet, in dem Schutz, Befähigung, Beteiligung und Teilhabe zusammengedacht werden (2022: 4). Aus jugendpolitischer Sicht kommt gemeinsam entwickelten internationalen und europäischen Standards, Strategien und Rechtsakten ein besonderer Stellenwert zu, weil sie diesem kinderrechtsbasierten Orientierungsrahmen verpflichtet sind, an die Lebenswelten von Kindern und jungen Menschen orientiert sind und zugleich einen grenzüberschreitend anschlussfähigen Ansatz
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