ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich „Spezielle betriebswirtschaftliche Aspekte im Fitnessbereich“ sollen handlungsorientierte Kompetenzen in den folgen-
(8) In dem in Absatz 5 genannten Qualifikationsbereich „Praxis des präven- tiven Fitnesstrainings“ findet die Prüfung mündlich in der Form eines praxisorientierten Fachgespräches statt, dass nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er nach einer Vor- bereitungszeit in der Lage ist, ein an den Inhalten des Qualifikationsberei- ches orientiertes Thema strukturell zu bearbeiten und Lösungsansätze zu präsentieren. Der Prüfungsausschuss kann auf dieser Grundlage fachüber- greifend vertiefende oder erweiterte Fragestellungen formulieren. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. (9) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung nach Abs. 1 – 4 mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikations- bereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. (10) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Die mündliche Er- gänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. § 6 Weitere Prüfung 1) Der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“, ausgehend vom Handlungsbereich „Spezielle betriebs- wirtschaftliche Aspekte im Fitnessbereich“ eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Teilnehmer/ die Teilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit ist in dem Ge- spräch zu begründen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. Die Konzeption der Durchführung der praktischen Ausbildungseinheit ist vorab schriftlich einzureichen. 2) Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung im Prüfungs- teil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ bestanden wurde und in der zusätzlichen Prüfung nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. 3) Dem Prüfungsteilnehmer/ der Prüfungsteilnehmerin ist ein zusätzliches Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeits- pädagogische Qualifikation durch eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 nachgewiesen wurde. § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen 1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die bereits erfolg- reich eine IHK-Fortbildungsprüfung auf Grund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt haben, können beantragen, vom Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gemäß § 4 befreit zu werden, sofern diese den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsin- halte nach dieser Vorschrift entspricht und der Antrag innerhalb von fünf Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Prüfungsergebnisses über den zu befreienden Prüfungsteil – gestellt wird. 2) Der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öf- fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Vorschrift entspricht. 3) Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 8 i.V.m. Abs. 5 ist nicht zulässig. § 8 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung 1) Die Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten. Die Gesamtnote der jeweiligen Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Hand- lungsspezifische Qualifikationen“ ergibt sich aus dem arithmetischen Mit- tel der Punktebewertung der jeweiligen einzelnen Qualifikationsbereiche. 2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht wurden. 3) Über das Ergebnis der Teilprüfung gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 ist eine Bescheinigung auszustellen. 4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Noten der Qualifikationsbereiche und die Gesamtnote der einzelnen Teil- prüfungen ausweist. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort, Datum, Abschlussbezeichnung der Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungs- gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
den Bereichen nachgewiesen werden: 1. Existenzgründung im Fitnessbereich
2. Marketingmanagement im Fitnessbereich 3. Servicemanagement im Fitnessbereich 4. Vertriebsmanagement im Fitnessbereich 5. Qualitätsmanagement im Fitnessbereich 6. Ri sikomanagement im Fitnessbereich 7. Spezielles Controlling im Fitnessbereich 8. Einkauf- und Warenwirtschaft im Fitnessbereich 9. Rechtliche Aspekte im Fitnessbereich 10. Führung und Zusammenarbeit
(2) I m Qualifikationsbereich „Trainingswissenschaft“ sollen handlungsorien- tierte Kompetenzen in den folgenden Bereichen nachgewiesen werden: 1. Angewandte Trainingswissenschaft a) Motorische Fähigkeiten b) Grundsätze der Trainingslehre und Trainingsplanung c) Biomechanische Gesetzmäßigkeiten der Bewegungslehre d) Bewegungsanalysen und Korrekturen 2. Prävention und Rehabilitation a) Prävention und Risikofaktoren für Herz/Kreislaufdegenerationserschei- nungen b) Fitnesstraining und seine Bedeutung im Gesundheitssport c) Erholungs- und Regenerationsmaßnahmen d) Sportverletzungen und Schäden am Bewegungsapparat e) Erste Hilfe f) Rehatraining im Sportstudio (3) Im Qualifikationsbereich „Sportmedizin“ sollen handlungsorientierte Kompetenzen in den folgenden Bereichen nachgewiesen werden: 1. Sportbiologische Grundlagen 2. Aktiver und passiver Bewegungsapparat 3. Herz-Kreislauf-System und Blut sowie Trainingsanpassungen 4. Nervensystem 5. Enzyme und Hormone 6. Temperaturregulation 7. Leistungsdiagnostische Verfahren 8. Hygiene (4) Im Qualifikationsbereich „Aspekte der Ernährungswissenschaften“ sollen handlungsorientierte Kompetenzen in den folgenden Bereichen nach- gewiesen werden: 1. Die Nährstoffe 2. Nahrungsaufnahme, Verdauung, Resorption, Stoffwechsel 3. Die Ernährung des Sportlers 4. Praktische Umsetzung bedarfsgerechter Ernährungsweise (5) Im Qualifikationsbereich „Praxis des präventiven Fitnesstrainings“ sollen handlungsorientierte Kompetenzen in den folgenden Bereichen nach- gewiesen werden:
1. Praxis des präventivorientierten Krafttrainings 2. Praxis des präventivorientierten Ausdauertrainings
3. Praxis des präventivorientierten Beweglichkeitstrainings 4. Praxis des präventivorientierten Koordinationstrainings 5. Praxis des präventiven Gesundheitstrainings (6) Die Prüfung ist in den in Absatz 1 - 4 genannten Qualifikationsbereichen schriftlich und in dem in Absatz 5 genannten Qualifikationsbereich in Form eines Fachgespräches durchzuführen. (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Quali- fikationsbereich 1. „Spezielle betriebswirtschaftliche Aspekte im Fitnessbereich“ 90 Minuten 2. „Trainingswissenschaften“ 60 Minuten 3. „Sportmedizin“ 60 Minuten 4. „Aspekte der Ernährungswissenschaften“ 60 Minuten
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IHK Magazin Rhein-Neckar 03 | 2024
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