IHK-Global Business Ausgabe 11/2026

EU / INDIEN

Union und das Europäische Parlament dem ausgehandelten Text zustimmen. Auch Indien muss die erforderlichen innerstaatlichen Ver- fahren abschließen. Beide Seiten streben eine möglichst zügige Ratifizierung an, sodass ein Inkrafttreten im Laufe des Jahres 2027 mög- lich erscheint. Wir halten Sie auf unserer Website auf dem Laufenden. Dort finden Sie auch den vollständi - gen englischen Abkommenstext sowie Details zu den Abbaustufen der Zölle auf EU- und indische Ursprungswaren: ihk.de/rhein-neckar/eu-indien Ursprungsregeln Die produktspezifischen Ursprungsregeln des EU-Indien-Abkommens sind in Appendix 3-B – Product-Specific Rules of Origin festgelegt. Neben den bekannten Kriterien wie Positions- wechsel, Unterpositionswechsel oder Wert- schöpfungsregeln zwischen 40 und 55 Prozent enthält das Abkommen teilweise mehrere alternative Ursprungsregeln, zwischen denen Unternehmen wählen können. Neu ist die Darstellung der Wertschöpfungs- regel als β€žMin QVC % (FOB)β€œ. Dabei bezeichnet der Qualifying Value Content (QVC) den erfor- derlichen Wertschöpfungsanteil bezogen auf den FOB-Wert der Ware (siehe Tabelle auf Seite 7). Diese Berechnungsmethode ist insbesondere auf die in Indien übliche Ursprungskalkulation zugeschnitten und erinnert an vergleichbare Regelungen in neueren Freihandelsabkommen, beispielsweise mit Japan.

Welche Produkte profitieren besonders? Nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft den aktuellen Zollsatz sowie die geplante Zollabbaukategorie für ausgewählte Produktgruppen. Zollsatz auf EU-Waren: Produktgruppe Produkt Warentarif- nummer Aktueller Zollsatz (in Prozent)

Kate- gorie

Pharmazeutika

Antibiotika, Arzneimittel

30032000 11,0

E7

Chemikalien

Schmiermittel

34031900 8,3

E5

Acrylpolymere

3906

8,3

EIF

Maschinen

EIF / E7

Fräsmaschinen

84596

8,3

Benzinmotoren für Kraftfahrzeuge

84099191

16,5

E10

Medizintechnik

Röntgenröhren

90223000 13,8

EIF

Computertomogra- phiegeräte

90221200 13,8

E10

Die konkreten Zollabbauverpflichtungen sind im sogenannten Zollabbauplan des Abkommens festgelegt. Für jede einzelne Warentarifnummer (HS-Code) werden dort der aktuelle Zollsatz, der für die Berechnung verwendete Zollsatz (base rate) sowie die jeweilige Zollabbaukategorie ausgewiesen. Die Zollabbaupläne der Vertragsparteien sind in Anhang 2-A des Abkommens zu finden. Anlage 2-A1 enthält den Zollabbaustufenplan der EU-Zölle für Ur- sprungswaren aus Indien, Anlage 2-A2 den Abbaustufenplan der indischen Zölle für EU-Ursprungswaren. Appendix 2A2 – Tariff schedule of India circabc.europa.eu/ui/group/09242a36-a438-40fd- a7af-fe32e36cbd0e/library/f9c6daae-92d3-4dc7-879b- 3a42771c2889/details WICHTIG: Trotz des Freihandelsabkommens bleiben produktspe- zifische Zulassungs- und Konformitätsanforderungen grundsätz- lich bestehen. Unternehmen sollten daher weiterhin prüfen, ob für ihre Produkte indische Zertifizierungs- und Kennzeichnungs- vorschriften, etwa im Rahmen des BIS-Systems, einzuhalten sind. Die nächsten Schritte Nach Abschluss der rechtlichen Prüfung wird der Abkom- menstext in die Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Anschließend müssen der Rat der Europäischen

IHRE ANSPRECHPARTNER:

 Gabriele Borchard Kompetenzzentrum Indien 0621 1709-131 gabriele.borchard@rhein-neckar. ihk24.de

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