IHK-Magazin Ausgabe 04/2023

TIPPS

RECHT & STEUERN

NEUE LANDESGRUNDSTEUER Einspruch gegen Grundsteuerbescheid einlegen

Wenn Sie mit den Angaben des Grundsteuerwertbescheids nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen. Hierfür entnehmen Sie die Frist (innerhalb eines Monats) aus Ihrem Bescheid. Der Einspruch kann digital (durch das ELSTER-Portal) oder schriftlich-analog erfolgen. Das Finanzamt bestätigt nur den Eingang des digitalen Einspruchs. Der Einspruch muss begründet werden.

Erfahren Sie, wie Sie Einspruch einlegen: ihk.de/rhein-neckar/landesgrundsteuer

DEUTSCHLANDTICKET Als Arbeitgeber bezuschussen

Zuschüsse für das Deutschlandticket, die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer gewähren, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, sind nach § 3 Nr. 15 EstG von der Lohnsteuer befreit (Zuschüs - se für Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel). Die Steuerbefreiung ist auf die Höhe der Auf - wendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Die steuerfreien Zuschüsse gem. § 3 Nr. 15 EstG sind auch sozialver - sicherungsfrei. Lesen Sie, welche weiteren Konditionen Arbeitgeber beim Deutschlandticket für ihre Mitarbeiter haben: ihk.de/rhein-neckar/deutschlandticket

TRANSPARENZREGISTER Bußgelder vermeiden

Was viele nicht wissen: Wer wirtschaftlicher Eigentümer einer eingetragenen Personengesellschaft (zum Beispiel OHG, KG oder GmbH & Co. KG) oder juristischen Person des Privatrechts (zum Beispiel GmbH, UG oder AG) ist, ist potenziell dazu verpflichtet, Informationen an das Transparenzregister zu melden. Die Fristen, in denen die Verhängung von Bußgeldern noch ausgesetzt ist, enden je nach Rechtsform gestaffelt im Laufe dieses Jahres. Für die betroffenen Unternehmen besteht dringender Handlungsbedarf: • Für GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften wird noch bis zum 30. Juni 2023 von Bußgeldern abgesehen. • Im Fall von Personengesellschaften wird bis zum 31. Dezember 2023 auf die Erhebung von Bußgeldern verzichtet. Erfahren Sie, welche Pflichten für Sie beim Transparenzregister gelten: ihk.de/rhein-neckar/transparenzregister

FERIENJOBS Richtig besteuern

Wenn Schüler und Studenten Geld verdienen, ist ihr Arbeitsentgelt – so wie bei anderen Arbeitnehmern – steuerpflichtig. Zudem sind sie grundsätzlich sozialversichert. Die Besteuerung der Ferienjobs erfolgt entweder durch den Arbeitgeber, durch den üblichen Abzug vom Arbeitslohn nach § 38 EstG (Individuelle Besteuerung) oder durch die Minijobzentrale durch ein vereinfachtes Verfahren (sogenannte Minijobs). Lesen Sie, was Sie bei Ferienjobs außerdem beachten müssen: ihk.de/rhein-neckar/ferienjob

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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2023

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