IHK-Magazin Ausgabe 5/2026

TIPPS

EMPCO‑RICHTLINIE Neue Pflichten im Kaufrecht Mit der EmpCO‑Richtlinie verschärft die EU die Anforderungen an Transparenz und langlebige Produkte. Die neuen Vorgaben treten am 27. September in Kraft.

RECHT & STEUERN

schinen) auf Unionsebene ein Reparierbarkeitswert festgelegt wurde, muss der Händler diesen angeben. Falls kein solcher Wert existiert, müssen (sofern vom Hersteller geliefert) Details zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen, deren Kosten und Reparaturanlei- tungen bereitgestellt werden. 2. Software-Updates: Für Produkte mit digitalen Elementen müssen Händler den Mindestzeitraum nennen, in dem der Herstel- ler Software- und Sicher- heitsupdates garantiert. Dies soll den Wettbewerb zwi- schen Herstellern um die längste digitale Unterstüt- zung fördern. Warum das Ganze? Achtung: Die Neuerungen im Kaufrecht wirken nicht isoliert. Sie sind eng mit den Verboten unlauterer Ge- schäftspraktiken im Wettbe- werbsrecht (UWG) verknüpft. Hintergrund: Während das Kaufrecht vorschreibt, welche Informationen Unternehmer geben müssen, verbietet das Wettbewerbs- recht gleichzeitig, falsche Behauptungen über diese Merkmale aufzustellen. So ist es künftig ausdrücklich verboten, eine Ware als „reparierbar“ zu präsentie- ren, wenn sie es tatsächlich nicht ist, oder Software-Up- dates als „notwendig“ darzustellen, wenn sie nur der Funktionsverbesserung dienen

sind verpflichtet, die Verbrau- cher vor Vertragsschluss über Haltbarkeit und Reparierbar- keit zu informieren. Wichtig für den Handel: Sie sind nicht verpflichtet, aktiv auf Websei- ten der Hersteller nach diesen Daten zu suchen. Die Pflicht zur Information besteht für den Händler nur dann, wenn der Hersteller ihm diese Informationen proaktiv zur Verfügung gestellt hat. Was ist unter anderem neu? Die Informationspflichten im Kaufrecht werden um Reparierbarkeitswert: Wenn für eine Produkt- kategorie (beispielsweise Smartphones oder Waschma- zwei zukunftsweisende Aspekte ergänzt: 1.

Hersteller und Händler: Wer muss was tun? Die Richtlinie unterscheidet klar zwischen der Informa- tionsbeschaffung (Hersteller) und der Informationsweiterga- be (Händler/Unternehmer). Der Hersteller als Informa- tionsquelle: Er ist derjenige, der die Haltbarkeit einer Ware bestimmt und festlegt, wie lange Softwareaktualisierun- gen bereitgestellt werden. Wenn er eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbietet, liegt es in seinem Interesse, diese Informationen (und die entsprechende Kennzeich- nung) dem Händler zur Verfügung zu stellen. Der Händler als Informa- tionsvermittler: Händler

Bewusste Kauf- entscheidung: Eine Kundin vergleicht Smartphones und achtet dabei auch auf Langlebigkeit und Reparierbar- keit.

Was ändert sich außerdem?  ihk.de/rhein- neckar/empco

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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2026

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