LIVE-STREAM UND CO.
IHK-STEUER-TIPP
Ist die Doppelte Abschrei- bung bei E Autos möglich?
Wie sieht es mit der Steuer aus?
Frage: Unser Unternehmen betreibt mehrere Betriebe. Wenn Betrieb A 2026 Elektrofahrzeuge kauft und stark abschreibt und diese 2027 günstig an Betrieb B verkauft – kann Betrieb B erneut die 75 Prozent- Abschreibung nutzen? Antwort: Nach der aktuellen Gesetzeslage (§ 7 Abs. 2a EStG n. F.) ist die spezielle degressive Abschreibung für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge im Zeit - raum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 grundsätzlich auch bei gebrauchten Fahrzeugen möglich. Das heißt: Erwirbt Betrieb B die Fahrzeuge innerhalb dieses Zeitraums, kann er die Abschreibung grundsätzlich erneut anwenden. Vorausgesetzt, alle Vorgaben sind erfüllt (zum Beispiel die betriebliche Nutzung und Einordnung als begünstigtes Elektrofahrzeug). Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Kaufpreis, also beispielsweise 25.000 Euro je Fahrzeug. Aber Vorsicht: Solche Gestaltungen werden von der Finanz- verwaltung genau geprüft; insbesondere dann, wenn die beteiligten Betriebe miteinander ver - bunden sind. Erfolgt der Weiterverkauf vor allem mit dem Ziel, steuerliche Vorteile mehrfach zu nutzen, kann der Tatbestand des Gestaltungs - missbrauchs (§ 42 AO) erfüllt sein. In diesem Fall droht die Versagung der steuerlichen Vorteile. IHK-Empfehlung : Sie als Unternehmer sollten solche Modelle nicht „auf eigene Faust“ umsetzen. Denn die konkrete steuerliche Bewertung hängt stark vom Einzelfall ab. Etwa von der Ausgestaltung der Betriebe, den Marktpreisen und der wirtschaft - lichen Begründung des Verkaufs. Lassen Sie die geplante Struktur unbedingt vorab von einem Steuerberater prüfen, um spätere Risiken und Steuernachzahlungen zu vermeiden. INFO Bleiben Sie up to date zum Thema Recht und Steuern! Mit unserem kostenfreien Newsletter informieren wir Sie über aktuelle Themen sowie Veranstaltungen und liefern Ihnen weitere Tipps. Jetzt anmelden: ihk.de/rhein-neckar/newsletter
Online-Veranstaltungen können umsatzsteuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG erfüllt sind. Entscheidend ist dabei nicht das Format (online oder in Präsenz), sondern die Art der Leistung. Eine Steuerbefreiung kommt insbesondere in Be - tracht bei: 1. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (§ 4 Nr. 14 UStG),
kulturellen Leistungen bestimmter Einrichtungen (zum Beispiel Theater, Orchester; § 4 Nr. 20 UStG),
2.
3. Bildungsleistungen (etwa Schul- oder Fortbil- dungsangebote; § 4 Nr. 21 UStG), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere eine entsprechende Bescheinigung, vorliegen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist in der Re- gel, dass die Leistung inhaltlich begünstigt ist und vom richtigen Leistungserbringer erbracht wird. Rein vorproduzierte, automatisiert abrufbare Inhalte (beispielsweise Video-on-Demand-Kurse ohne Inter - aktion) gelten dagegen regelmäßig als elektronische Dienstleistungen und sind grundsätzlich steuerpflichtig. Live-Streaming und hybride Formate können unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit sein – etwa bei Bildungs-, Gesundheits-, Kunst- oder Kulturleistun - gen (§ 4 Nr. 14, 20, 21 UStG). Demgegenüber gelten vorproduzierte Inhalte wie Video-Kurse oder aufgezeichnete Veranstaltungen weiterhin als sonstige erbrachte elektronische Dienst - leistungen und sind nicht steuerbefreit. Die Finanzverwaltung geht dabei davon aus, dass der Empfänger sie individuell zu einem späteren festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abrufen kann und sie ausschließlich über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen werden. Bei Leistungskombinationen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleis - tungen, einheitlichen Leistungen und Leistungsbündeln. Entscheidend ist das Wesen der Leistung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers und nicht die Preisgestaltung. Damit können auch Kombinationen aus Live-Ele - menten und Aufzeichnungen steuerbefreit sein; sofern sie als einheitliche Leistung gelten. Was gilt für meinen Event? ihk.de/rhein-neckar/live-stream-steuer
55
IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2026
ihk.de/rhein-neckar
Made with FlippingBook Learn more on our blog