IHK-Global Business Ausgabe 2023/08-09

ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

IHK Global Business Impressum Herausgeber Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar Geschäftsbereich International L 1, 2, 68161 Mannheim www.ihk.de/rhein-neckar Redaktion Dr. Gabriele Koch-Weithofer (verantw.) Georg Müller Tel. 0621 1709-228 global-business@rhein-neckar.ihk24.de Erscheinungsweise monatlich (11x im Jahr) Redaktionsschluss jeweils am 20. des Vormonats Gesamtherstellung, Verlag, Druck, Anzeigenservice Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofstr. 16 76532 Baden-Baden Tel. 07221 211917 medienmarketing@pruefer.com www.pruefer.com Verlags-/Anzeigenleitung Achim Hartkopf Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 45 vom Januar 2023 Satz, Layout .punto design Werbeagentur Bernhard Kück 69469 Weinheim www.puntodesign.de IHK Global Business wird unter ande- rem in Zusammenarbeit mit Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarke - ting mbH erstellt. Die Informationen werden von uns mit größter Sorgfalt zusammengetragen, recherchiert und verarbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Dieser Informationsdienst ist für Unter- nehmen des IHK-Bezirks kostenfrei. Datenschutzrechtliche Informationen www.ihk.de/rhein-neckar/datenschutz Mitgliederservice Bei nicht gewünschter Zeitschriften- belieferung, Mehrfachzustellungen oder Adressänderungen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: global-business@rhein-neckar.ihk24.de

RUSSLAND 11. Sanktionspaket in Kraft Am 24. Juni 2023 ist das 11. Sank- tionspaket der EU gegen Russ- land in Kraft getreten. Das Paket beinhaltet eine Erweiterung der Sanktionsliste um über 100 Personen, Organisationen und Einrichtungen, denen gegenüber Finanzsanktionen verfügt sind. Erstmals wurde ein Rechtsrahmen gegen die Umgehung der Sanktionen über Drittstaaten geschaffen. Die EU kann zukünftig Maßnahmen gegen einzelne Unternehmen aus Dritt- staaten, aber auch Exportbeschrän- kungen gegenüber Drittstaaten selbst verhängen. Darüber hinaus gibt es wieder Erweiterungen beziehungsweise Neu- gruppierungen der sanktionierten Handelsgüter in den Anhängen. Neu- gefasst wurden Anhang VII (Güter und Technologien, die zur militäri- schen und technologischen Stärkung Russlands beitragen), Anhang XVII (Eisen- und Stahlerzeugnisse), An- hang XVIII (Luxusgüter), Anhang XXI (Güter, die Russland erhebliche Einnahmen bringen) und Anhang XXIII (Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen). Gerade bei der Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen kommt es zu einer wesentlichen Verschärfung: Der Importeur in die EU muss zukünftig nachweisen, dass die verwendeten Vorleistungsgüter nicht aus Russland stammen. Damit das Umgehungsrisiko verrin- gert wird, wurde zudem das Durch- fuhrverbot aus der EU über Russland in Drittländer für bestimmte Güter erweitert. Dies betrifft Güter aus Anhang VII und Anhang XI (zum Beispiel sensible Güter und Techno- logien, Luftfahrtgüter). DIHK/IHK Auf unserer Internetseite haben wir ein Prüfschema hinterlegt, welches den Umgang mit den Sanktionen erleichtert. Dieses und alle Informa- tionen zu den Sanktionen finden Sie unter: rhein-neckar.ihk24/russland

ZOLL A B C Wer mit Zoll, Exportkontrolle und dem Ausstellen von Ausfuhrdoku - menten zu tun hat, muss mit einer Vielzahl von Fachbegriffen sicher umgehen können. Doch was verbirgt sich hinter all diesen Abkürzungen? Wir erklären in dieser Rubrik wichtige Begriffe aus Zollrecht, Exportkontrolle und Umsatzsteuer und stellen die zu- ständigen Behörden und Ministerien vor. Aktive Veredelung Zollrechtlich handelt es sich um eine Veredelung, wenn einzelne Ferti- gungsschritte einer Ware in unter- schiedlichen Ländern stattfinden. Man spricht von aktiver Veredelung, wenn Nichtunionswaren in das Zoll- gebiet der EU eingeführt, einer Be- arbeitung unterzogen und anschlie- ßend wieder versandt werden. Allgemeine Genehmigungen (AGG) sind wichtige Verfahrenserleichterun- gen für den Export genehmigungs- pflichtiger Güter in weniger sensiblen standardisierten Konstellationen von bestimmten Waren und Zielländern. Zurzeit gibt es mehr als zwanzig un- terschiedliche AGG mit unterschiedli - chen Nutzungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen. AGG ersetzen die Beantragung einer Einzelausfuhr- genehmigung.

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