IHK-Global Business Ausgabe 05/2022

LIEFERKETTENGESETZ

S E R I E – T E I L 2

ATION BW

Die EU-Kommission möchte bessere Umwelt- und Arbeits- standards entlang der globalen Lieferketten von Gütern durch- setzen. Deutsche Unterneh- men fordern eine praxistaug- liche, verhältnismäßige und rechtssichere Ausgestaltung.

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Welche Sanktionen sind vorgesehen? Die Sanktionen werden von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. Sie sollen wirksam, verhältnismäßig sowie abschreckend sein. Sie sollen sich am Umsatz des Unternehmens orientieren und das Bemühen des Unternehmens berücksichtigen. Bei einer Sanktionierung soll das Unter- nehmen bei öffentlichen Fördermaß- nahmen ausgeschlossen werden. Wann tritt eine zivilrechtliche Haf- tung ein? Unternehmen müssen für Schäden haften, wenn sie gegen die Sorgfalts- pflichten verstoßen haben und infolge des Pflichtverstoßes eine „nachteilige Auswirkung“ eingetreten ist, die zu einem Schaden geführt hat. Unter- nehmen müssen jedoch nicht für Schäden haften, die durch die Aktivi- täten eines indirekten Geschäftspart- ners entstanden sind. Hier reicht es, ein ernsthaftes Bemühen zur Vermei- dung des Schadens nachzuweisen. DIHK/IHK EU-Richtlinienvorschlag der EU-Kommission (in Deutsch): eur-lex.europa.eu > Schnellsuche > Dokument-Nr. 52022PC0071 Teil 1 und 2 unserer Serie zum EU-Liefer- kettengesetz lesen Sie auf unserer Website unter: ihk.de/rhein-neckar/ eu-lieferkettengesetz Teil 3 lesen Sie im nächsten Heft: Wie können sich Unternehmen auf das deutsche und das europäische Liefer- kettengesetz vorbereiten?

EU-Lieferkettengesetz – Was kommt auf Unternehmen zu?

Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission für ein europäisches Lieferkettenge-

von negativen Auswirkungen unter- scheiden sich die Sorgfaltspflichten jedoch nach Grad des Einflusses (direkter versus indirekter Partner). UNTERNEHMEN sollen das eigene Handeln, das Handeln der Tochter- unternehmen und der Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette mindestens einmal pro Jahr über- prüfen. Dabei müssen alle etablierten direkten oder indirekten Geschäfts- beziehungen beachtet werden, sofern sie dauerhaft sind und einen bedeu- tenden Teil der Wertschöpfungskette darstellen. UNTERNEHMEN sollen regelmäßig über die Umsetzung der Sorgfalts- pflichten berichten, in der Regel über den Nachhaltigkeitsbericht (CSRD). GROSSE UNTERNEHMEN IN DER EU sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Unternehmensstrategie in Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen (Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celcius) zu bringen. UNTERNEHMEN sollen einen Be- schwerde-Mechanismus implemen- tieren. So können direkt betroffene Personen sowie Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) eine Verletzung oder den Ver- dacht einer Verletzung der Sorgfalts- pflichten melden.

setz „Corporate Sustainability Due Diligence“ geht weit über das deut- sche Lieferkettensorgfaltspflichtenge- setz hinaus. In Teil 1 unserer Serie haben wir dargestellt, welche Unter- nehmen direkt und indirekt von dem EU-Lieferkettengesetz betroffen sind. Im 2. Teil betrachten wir nun, welche Pflichten konkret auf die betroffenen Unternehmen zukommen werden. Welche (Sorgfalts-)pflichten müssen Unternehmen einhalten? DIE UNTERNEHMENSLEITER der betroffenen Unternehmen sind für die Einführung und Beaufsichtigung der Sorgfaltspflichten verantwortlich; da- für soll ein Sorgfaltspflichtenprozess etabliert werden. DER SORGFALTSPFLICHTENPROZESS soll dazu dienen, geeignete Maßnah- men zu treffen, um aktuell bestehen- de oder potentielle negative Aus- wirkungen auf Mensch und Umwelt entlang der Wertschöpfungskette zu identifizieren sowie ihnen vorzubeu- gen, sie zu vermeiden, zu minimieren oder sie zu beenden. BEI DEN VORGABEN zur Vermei- dung, Minimierung oder Beendigung

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