IHK-Magazin Ausgabe 04/2022

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Anlage (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker für Büromanagement und zur Fachpraktikerin für Büromanagement

2. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchgeführt werden, für das folgende Vorgaben bestehen: a) Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B der Büromanage- mentfachpraktiker-Ausbildungsregelung, die der Prüfling festlegt, b) bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt, c) das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern und d) das Fachgespräch wird mit einer Darstellung von Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling eingeleitet; 3. zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling a) für eine der beiden festgelegten Wahlqualifikationen nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B der Büromanagementfachpraktiker-Ausbildungsregelung einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer be- trieblichen Fachaufgabe erstellen oder b) eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die ihm vom Prüfungs- ausschuss zur Wahl gestellt werden, bearbeiten und Lösungswege entwickeln; Grundlage für die Fachaufgaben ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B der Büromanage- mentfachpraktiker-Ausbildungsregelung, die der Prüfling mit Antrag zur Prüfungszulassung zu bestimmen hat. Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit, welche Variante nach Satz 1 Nummer 3 und welche Wahlquali- fikation gewählt wird. Wird die Variante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gewählt, hat der Ausbildende zu bestätigen, dass die Fachaufgabe vom Prüfling eigenständig im Betrieb durchgeführt worden ist. Der Report ist dem Prüfungsausschuss spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung zuzuleiten. Er wird nicht bewertet. Ausgehend von der Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen werden können. Wird die Variante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Ausgehend von der Fachauf- gabe, die der Prüfling gewählt hat, entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen werden können. (6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 12 Gewichtungsregelung Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich informationstechnisches Büromanagement 25 Prozent, 2. Prüfungsbereich Kundenbeziehungsprozesse 30 Prozent, 3. Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation 35 Prozent, 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. § 13 Bestehensregelung (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschluss- prüfung mit mindestens „ausreichend“ und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „un- genügend“.

a) bei der Abwicklung von Kundenanfragen mitwirken b) Kundenaufträge annehmen und bei der Bearbeitung mitwirken c) Auftragsabwicklung mit Kunden vorbereiten und begleiten d) Begleitdokumente und Rechnungen vorbereiten e) bei der Durchführung von Kalkulationen mitwirken f) bei der Bearbeitung von Beschwerden und Reklamationen mitwirken a) bei der Ermittlung von Material- und Dienstleistungsbedarf mitwirken b) Bezugsquellen ermitteln und dabei Beschaffungsrichtlinien beachten c) Angebote einholen, prüfen und ver- gleichen d) Bestellungen durchführen e) Liefertermine überwachen und bei Lieferverzug nach Rücksprache mahnen f) Bestellungen mit den Wareneingangs- unterlagen vergleichen und bei Abwei- chungen Klärungen einleiten a) Personaleinsatzplanung unterstützen und Arbeitszeitregelungen berücksichtigen b) Dienstreiseanträge und Reisekostenab- rechnungen vorbereiten c) bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten d) bereichsbezogene Personalstatistiken führen a) an der Steuerung und Kontrolle mitwirken und dabei Grundzüge des Rechnungs- wesens berücksichtigen b) Investitionen und Finanzierung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Kosten- und Leistungsstruktur des Ausbildungsbetriebes beurteilen d) Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvorgängen zuordnen und rechnerisch prüfen e) Zahlungen unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen vorbereiten

2.2 Auftragsbe- arbeitung und -nach- bereitung

(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenbeziehungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen Lfd. Nr. Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Teil des Aus- bildungsbe- rufsbildes

Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. Monat 16. bis 36. Monat

2.3 Beschaf- fung von

Material und externen Dienstleis- tungen

§ 14 Zusatzqualifikation

1

2

3

4

(1) Als Zusatzqualifikation kann eine im Rahmen der Berufsausbildung nicht festgelegte Wahlqualifikation nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B der Büromanagementfachpraktiker-Ausbildungsregelung vermittelt werden. (2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die zeitliche Gliederung der Anlage Abschnitt B der Büromanagementfachpraktiker-Ausbil- dungsregelung entsprechend.

1 Büroprozesse 1.1 Informa- tionsbe-

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a) betriebliche Kommunikationssysteme auswählen und anwenden b) Grundfunktionen des Betriebssystems anwenden c) Nutzen und Risiken von Onlineanwendun- gen aufzeigen d) unterschiedliche Informationsquellen nutzen, Informationen recherchieren und auswählen e) Regelungen zur Datensicherung beachten, Daten sichern und pflegen a) Texte des internen und externen Schrift- verkehrs adressatengerecht und normge- recht auch mit Hilfe von Textbausteinen anfertigen b) Textverarbeitungssystem bedarfsgerecht anwenden c) Präsentationsmedien und -techniken unter Berücksichtigung räumlicher und or- ganisatorischer Gegebenheiten einsetzen d) bei der Gestaltung und Durchführung von Präsentationen mitwirken e) Präsentationen nachbereiten f) Tabellen erstellen und Berechnungen durchführen g) Daten in Diagrammen darstellen h) Tabellen und Diagramme dokumenten- übergreifend verwenden i) Dokumente pflegen und archivieren j) Dateien exportieren und importieren a) Bedarf an Büromaterial verwalten und bei der Beschaffung mitwirken b) Posteingang und -ausgang bearbeiten c) Dokumente unter Beachtung gesetzlicher und betrieblicher Aufbewahrungsfristen verwalten d) zur Verbesserung von bürowirtschaft- lichen Abläufen beitragen a) Termine planen, koordinieren und über- wachen; bei Terminabweichungen nach Rücksprache erforderliche Maßnahmen einleiten b) Sitzungen und Besprechungen nach sach- lichen und zeitlichen Vorgaben vor- und nachbereiten sowie betreuen c) bei der Planung, Durchführung und Kont- rolle von Projekten mitwirken a) eigene Rolle als Dienstleister im Kunden- kontakt berücksichtigen b) Kundendaten zusammenstellen, aufberei- ten und bei der Auswertung mitwirken c) situationsgerecht und kundenorientiert Auskünfte geben und bei Beratungen mitwirken d) Informationen kundengerecht vorbereiten e) Bedeutung von Kundenservice für die Kundenzufriedenheit erkennen und be- rücksichtigen

schaffung und -auf- bereitung

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2.4 Unterstüt- zung bei personal- bezogenen Aufgaben

§ 15 Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen von Teil 2 der Abschluss- prüfung gesondert geprüft, wenn bei der Anmeldung zur Abschluss- prüfung mitgeteilt wird, dass diese Prüfung durchgeführt werden soll und glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

11

1.2 computer- gestützte Informa- tionsbear- beitung

2.5 kauf-

(2)

Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 11 Absatz 5 entspre- chend. Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

männische Steuerung unterstüt- zen

(3)

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18

§ 16 Übergang

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungs- regelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/ dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in

1.3 bürowirt-

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

schaftliche Abläufe

zwei Wahlqualifikationen 1 Auftragsbearbeitung 1.1 Auftragsini- tiierung

Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungs- blatt der IHK Rhein-Neckar, „Wirtschaftsmagazin Rhein-Neckar“, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsregelung zur Fachpraktikerin für Büro- kommunikation/zum Fachpraktiker für Bürokommunikation vom 19. März 2018 außer Kraft. Bei Inkrafttreten dieser Fachpraktiker- Regelung bestehende oder im Laufe des Jahres 2022 beginnende Ausbildungsverhältnisse können auf Basis der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns geltenden rechtlichen Vorschriften für das Aus- bildungsverhältnis einschließlich aller möglichen Prüfungsversuche zu Ende gebracht werden.

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a) bei der produktspezifischen Kundenbera- tung mitwirken und ergänzenden Service anbieten b) Kalkulationsdaten für Angebote einholen c) bei der Erstellung von Angeboten mit- wirken d) Auftragseingang prüfen, Auftragsbestäti- gung vorbereiten a) bei der Erstellung von Zeit- und Ressour- cenplänen mitwirken b) bei auftragsrelevanten Beschaffungen mitwirken c) bei der auftragsbegleitenden Kommunika- tion mit Kunden mitwirken d) auftragsbezogene Daten einholen e) bei der Abnahme der Leistung mitwirken a) Auftragsdokumentation nach betrieb- lichen Vorgaben vervollständigen b) Auftragsfakturierung vorbereiten, Kundenrechnungen erstellen c) Zahlungseingänge überwachen und bei Bedarf nach Rücksprache Maßnahmen vorbereiten

1.4 Koordina- tions- und Organisa- tionsauf- gaben

6

6

1.2 Auftragsab- wicklung

Mannheim, 14. April 2022

Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel

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2 Geschäftsprozesse 2.1 Kommuni- kation mit Kunden

Dr. Axel Nitschke

Präsident

Hauptgeschäftsführer

Die vorstehende Ausbildungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mit- teilungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht.

1.3 Auftragsab- schluss

4

Mannheim, 14. April 2022

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Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel

Dr. Axel Nitschke

Präsident

Hauptgeschäftsführer

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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2022

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ihk.de/rhein-neckar

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