Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand 03/2023

Allgemeine Einkaufsbedingungen der SMW-electronics GmbH, Meckenbe uren - Zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern -

ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehm igung an Dritte geliefert werden. 6. Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne unsere Einwilligung ist untersagt und berechtigt uns zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz. IV. Liefertermine und -fristen, Verzug 1. Liefertermine und -fristen in Bestellungen und Abrufen sind bindend. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist der Eingang der Lieferung in unseren Werken oder der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung mit uns zulässig. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. Der Lieferant hat uns Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Eine Fristsetzung durch uns ist dann entbehrlich, wenn unsere eigene Terminbindung dies erfordert, weil mit der Ablehnung der Vertragserfüllung durch unseren Kunden zu rechnen ist. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen. Bei Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten sind wir zum Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung berechtigt. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert. 2. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen. 3. Kommt der Lieferant in Verzug, so sind wir nach Mahnung berechtigt, eine Vert ragsstrafe in Höhe von 10 % des Netto- Lieferwertes bzw. der Leistung pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 50 % des Netto-Lieferwertes bzw. der Leistung und vom Vertrag zurück zu treten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, sofern sie bis zur Schlusszahlung geltend gemacht wird. 4. Bei Lieferverzug des Lieferanten sind wir zum Deckungskauf berechtigt, soweit er nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen. 5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schrift lich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. V. Versand, Transport , Gefahrübergang, Ursprungsnachweis 1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich „geliefert verzollt“ nach der Klausel DDP der INCOTERMS in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Der Lieferant muss auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellangaben anbringen. Die angelieferten Waren müssen jeweils von den - meist handelsüblichen - notwendigen Papieren begleitet sein, die eine einwandfreie Zuordnung und Abwicklung der Lieferung bei uns ermöglichen. Das sind insbesondere Lieferschein mit Angabe von unser Bestellnummer, unserer Artikelnummer, Anzahl und Art. 2. Bei Importlieferungen ist- je nach Versandart und Lieferland – die Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen, Expressgutscheine, Zollversandscheine, Ursprungszeugnis und Rechnung erforderlich. 3. Jede Lieferung ist uns schriftlich so anzuzeigen, dass uns unter Nennung unserer Bestellnummer Stückzahl, Abmessung und Gewichte vor Eintreffen der Ware bekannt sind. Das gilt auch für etwaige besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware,

I. Allgemeines 1. Ergänzend zu den individuellen Vertragsvereinbarungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen (AEB) für den gesamten Geschäftsverkehr mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant” genannt). Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abwe ichende Bedingungen des Lieferanten die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos annehmen. 2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten im Falle von ständigen Geschäftsverbindungen auch für alle zukünftigen Lieferbeziehungen bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen. 3. Alle Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsschluss sowie Änderungen oder Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung durch uns. II. Angebot, Unterlagen 1. Im Angebot ist auf Abweichungen von der Anfrage ausdrücklich hinzuweisen. Der Lieferant ist mindestens einen Monat an sein Angebot gebunden und soll ein Muster des Lieferproduktes erstellen. Angebot und Muster sind kostenlos einzureichen. 2. An Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe überlassen, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind bei Nichtabgabe eines Angebotes oder nach Abwicklung der Bestellung unverzüglich und kostenlos an uns zurück zu senden. III. Bestellung, Änderungen 1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. 2. Die Annahme unserer Bestellung(en) hat binnen 14 Tagen nach Zugang und mittels schriftlicher Auftragsbestätigung mit verbindlicher Lieferzeit und Preisen zu erfolgen. Bis zum Eingang der vorgenannten Annahmeerklärung des Lieferanten sind wir berechtigt, unsere Bestellung jederzeit zu widerrufen. Von der Bestellung abwe ichende Preis- und Lieferzeitangaben bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bestätigte Preise gelten als Festpreise. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn nicht binnen einer Woche nach Zugang widersprochen wird. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Bescha ffung von Vormaterial im notwendigen Umfang. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig. 3. Bei Zeichnungs- oder Formänderungen durch den Lieferanten trägt dieser das Risiko einer Nichtabnahme der Ware sowie aller dadurch verursachten Mängel und Schäden. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. 4. Vor Ausführung der Bestellung sind wir berechtigt, in Absprache mit dem Lieferanten, Änderungen der Konstruktion, Liefermenge und Lieferzeit zu verlangen. Die Auswirkungen der Änderung sind angemessen und einvernehmlich zu regeln. Bedenken gegen die von uns gewünschten Änderungen hat uns der Lieferant unverzüglich mitzuteilen. Kann keine Einigung erzielt werden, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwendungsersatz. Der Lieferant ist ohne Absprache mit uns nicht berechtigt, Änderungen in Konstruktion oder Ausführung gegenüber früheren, gleichartigen Lieferungen und Leistungen vorzune hmen. 5. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben oder werden unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw.

6. Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Lieferant seine Lieferungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind wir zum Rücktritt berechtigt, das auch nur teilweise ausgeübt werden kann. 7. Der Lieferant ist ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis nicht berechtigt , Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Unsere Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. 8. Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. VII. Dokumentation 1. Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen, in welchem alle in unserem Auftrag vorgeschriebenen Kennzeichnungen, insbesondere Bestell-Nr., Teile-Nr., Chargen-Nr., Pos-Nr., angegeben sind. Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen. Um den Inhalt einer Sendung ohne Öffnen feststellen zu können, ist der Lieferschein entweder unter dem Aufkleber oder unter dem Packpapier einzulegen, mit dem Hinweis „hier Lieferschein“. 2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln. VIII. Schutzgesetze, Qualität, Qualitätssicherung, Umwelt- verträglichkeit, Sicherheitsdatenblätter 1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass er für alle Produkte, Dienst-, Werk- und Lieferleistungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten (techn ischen) Daten, insbesondere Qualitätsvorschriften sowie in Betracht kommende Schutzgesetze und sonstige Sicherheitsbestimmungen einhält und sämtliche Lieferungen bzw. Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss er hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Seine Mängelhaftung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, aufbauend auf der internationalen Norm ISO 9000 ff. ein Qualitäts-Management-System zu unterhalten mit der Verpflichtung zur Null-Fehler-Zielsetzung und der kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistungen. 3. Der Lieferant hat sich bei uns zur Sicherstellung von Qualität und Funktion seiner Produkte Kenntnis über deren weiteren Verwendungszweck zu verschaffen. 4. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Lieferanten ein vergleichbares Qualitäts-Management-System unterhalten, das die mangelfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile, Dienst-, Werk- und Lieferleistungen sowie extern veredelter oder sonst behandelter Teile sicherstellt. Weitere Einzelheiten sind in den individuellen Vereinbarungen zur Qualität, möglichst in schriftlicher Form, zwischen den Parteien zu regeln. 5. Der Lieferant hat seine Liefergegenstände auf Anforderung so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als dessen Produkte erkennbar sind. 6. Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen bzw. Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umwelt freundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. 7. Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Er stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er uns die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für spätere Änderungen.

insbesondere für Entladung, Transport und Lagerung in unserem Betriebsbereich. Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. 4. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Sofern wir keine Vorgabe zur Verpackung geben, sind die Waren handelsüblich zu verpacken. Wir behalten uns vor, sperriges Verpackungsgut, insbesondere Gebinde, Fässer, Kisten etc. nach Entleerung und unbeschadet etwaiger Transport - oder sonstiger Abnutzungen frachtfrei gegen entsprechende Gutschrift an den Lieferanten zurückzusenden. Abweichende Handhabungen zu den sich aus der Verordnung zur Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) in ihrer jeweils aktuellen Fassung ergebenden Vorschriften bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transports einschließlich des Entladens bis zur Abnahme in unseren Werken entstehen, haftet der Lieferant. Der Lieferant hat daher für seine Lieferungen eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen. 5. Werden Beförderungskosten in Ausnahmefällen von uns übernommen, bestimmen wir den Frachtführer, der rechtzeitig bei uns zu erfragen ist. Bei diesem sind die versandfertigen Sendungen per Fax zu avisieren. Das Frachtgut ist im Frachtbrief so zu deklarieren, dass für die Sendung unter Berücksichtigung der Transportsicherheit der zulässig billigste Frachtsatz berechnet wird. 6. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung an der Versandadresse oder mit Aufstellung und Abnahme in unserem Werk über. Bis zur Versendung ist die Ware kostenlos und auf Gefahr des Lieferanten für uns zu verwahren. 7. Soweit die vom Lieferanten für uns hergestellten Waren für den Export benötigt werden, ist der Lieferant verpflichtet, eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände abzugeben. Diese Erklärung ist uns spätestens mit der ersten Lieferung zuzuleiten. 8. Der Ursprung neu aufgenommener Liefergegenstände oder ein Ursprungswechsel ist uns unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die uns durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärung entstehen. Soweit erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen. VI. Preise, Zahlung 1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben. 2. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten. 3. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung nach Maßgabe der Skontovereinbarung, mindestens aber bis zu 14 Tagen abzüglich 3% Skonto und bis zu 30 Tagen netto. Maßgeblich für diese Frist ist der Tag der Lieferung oder die spätere Inrechnungstellung. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. 4. Ein Zahlungsverzug durch uns ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ersatzansprüche werden im Übrigen auf die dadurch typischerweise eintretenden Schäden begrenzt. 5. Sofern mit dem Lieferanten Vorauszahlungen vereinbart werden, ist von diesem eine unbefristete Bürgschaft einer Bank oder Versicherung zu erbringen. Bei Lieferverzug werden vom Vorauszahlungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von der Rechnung gekürzt. Die Geltendmachung etwaiger Verzugsschäden durch uns wird in ihrer Höhe von dieser Abzugsregelung nicht berührt.

2

Allgemeine Einkaufsbedingungen der SMW-electronics GmbH in Meckenbeuren, Stand Mai 2023

sonst ige selbständige oder unselbständige Garantie für seine P rodukte, Arbeiten oder Leistungen übernommen hat. 4. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. 5. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte, reparierte oder neu gelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat bzw. sofern eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen. 6. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. 7. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat. 8. Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 4 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziffer 6 und 7 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 60 Monate nach Ablieferung durch den Lieferanten. 9. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar. X. Produkthaftung, Versicherungsschutz 1. Für Mängel an der Ware sowie die daraus resultierenden Schäden, die bei uns oder Dritten eintreten, stellt uns der Lieferant von der daraus resultierenden Haftung frei. Der Lieferant stellt uns von der Verantwortung für einen Produktschaden insoweit frei von Ansprüchen Dritter, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen seiner Betriebs-Haftpflichtversicherung. Er ist verpflichtet, Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personenschäden durchgeführte Rückrufaktion zu erstatten, die wegen der vom Lieferanten verursachten Produktmängel erforderlich wurde. 2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt- Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens 2 Mio. € für Personen-, Sach- und Produktvermögensschäden zu unterhalten. Die Deckung muss sich ferner abweichend von § 4 Abs.1 Ziff. 3 AHB auch auf Schäden im Ausland erstrecken. Ausschlüsse für die Deckung USA/Kanada hat der Lieferant uns mitzuteilen. Der Umfang der Produkt- Haftpflichtversicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens vereinbarter Eigenschaften der Lieferprodukte, Ziff. 4.1 ProdHV, Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte, Ziff. 4.2 ProdHV; Weiterbe- und -verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV; Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV; Ausschussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV sowie eine Prüf- und Sortierkostenklausel gem. Ziff. 4.6 ProdHV. Auf unser Verlangen überlässt uns der Lieferant eine dementsprechende Bestätigung des Versicherers (Certificate of Insurance). XI. Schutzrechte, Freistellung 1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegen- stand und seine Aufmachung den Bestimmungen entspricht, die für den Betrieb oder die Verwendung derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig, ob sich diese Bestimmungen auf ausländisches Recht, Gesetz, behördliche Vorschriften oder Handelsbrauch stützen. Er stellt uns dabei von allen öffentlich - und privatrechtlichen Ansprüchen aus Verletzungen dieser Vorschriften frei. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Insoweit haftet er für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der

IX. Mängelrechte, Mangeluntersuchung Verjährung, Rückgriff 1. Der Lieferant hat die Ware frei von Sachmängeln zu übertragen. Es gelten die geset zlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist. a) Der Lieferant verpflichtet sich, für alle aus dem Fehlen der Eige nschaften entstehenden Mängel und Mangelfolgeschäden einzustehen. b) Im Reklamationsfall ist er verpflichtet, uns für die durch die Bearbeitung der Reklamation entstandenen Mehraufwendungen, z.B. für die Mängelrüge, einen Pauschalbetrag von 100 € zu zahlen. Dem Lief eranten bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwandes und uns der Nachweis eines höheren Aufwandes vorbehalten. c) Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Nacherfüllung, zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, wahlweise Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vom Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist durch oder ist die Mangelbeseitigung unmöglich oder schlägt sie fehl, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. In dringenden Fällen, insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist, zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, sind wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen. Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – auf Kosten des Lieferanten ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Verpflichtungen des Lieferanten aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. 2. Fehlen Absprachen in Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen, sind die Lieferungen durch uns, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, auf offenkundige Mängel zu untersuchen. Eine Mängelrüge durch uns ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab Lieferungseingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, dem Lieferanten angezeigt wird. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspät eten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist hierbei auf die Rüge des Abnehmers abzustellen. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall dem Lieferanten die im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden Kosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände. 3. Für das vom Lieferanten gefertigte oder gelieferte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag verjähren unsere Sachmängelansprüche mit Ablauf von 24 Monaten nach Ablieferung der Lieferantenerzeugnisse an uns, bzw. der Abnahme durch uns oder einen von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit maximal 24 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, für Ersatzteile beträgt sie 24 Monate nach Einbau/Inbetriebnahme. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseit igung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbr echung. Etwa eintretende Stillstandzeiten, welche auf Mängel der Lieferung/Leistung zurückzuführen sind, werden der Gewährleistungszeit hinzugerechnet. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gelten die vorbenannten Verjährungsfristen entsprechend für den Fall, dass der Lieferant eine Beschaffenheits- und bzw. oder Haltbarkeitsgarantie oder eine

3

Allgemeine Einkaufsbedingungen der SMW-electronics GmbH in Meckenbeuren, Stand Mai 2023

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass dieser uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir die Annahme wegen verspät eter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn wir von weiteren Bestellungen absehen. In solchen Fällen sind uns die beigestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Aufrechnung ist ausgeschlossen. 4. Mehraufwendungen wegen Materialfehler und Maßabweichungen an den beigestellten Rohmaterialien dürfen uns nur nach unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung dieser Mehraufwendungen in Rechnung gestellt werden. 5. Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Sachen bei Überlassung auf offenkundige Mängel, wie z.B. Identität, Quantität und Transportschäden, zu prüfen und uns unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bearbeitung entdeckte Mängel an den überlassenen Sachen sind uns unverzüglich ab Mangelentdeckung anzuzeigen. Die Weitverarbeitung ist bis zur Erteilung weiterer Weisungen durch uns einzustellen. 6. Soweit die uns gemäß Ziffer 3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20 % übersteigen, werden wir auf Wunsch des Lieferanten einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 7. Jegliche Erweiterung oder Verlängerungen eines Eigentumsvorbehalts, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an dem bei uns lagernden unverarbeiteten Lieferantenprodukt hinausgeht, insb. nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren sowie nach Veräußerung des Lieferantenproduktes, erkennen wir nicht an. XIV. Geschäftsgeheimnisse 1. Sämtliche durch uns zugänglich gemachten geschäftliche oder techn ische Informationen und Unterlagen sind als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten, soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind. Sie dürfen im Betrieb des Lieferanten nur denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Herstellung und Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informat ionen auch nach Abwicklung der einzelnen Aufträ ge verpflichtet. Nach Auftragsabwicklung sind sämtliche von uns überlassenen Gegenstände, Aufzeichnungen, Dateien und Unterlagen, einschließlich angefertigter Kopien, vollständig an uns zurückzugeben oder nach Abstimmung mit uns zu vernichten. Über die Vernichtung ist uns innerhalb angemessener Frist ein Vernichtungsnachweis vorzulegen. 3. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. 4. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Zulieferanten sich entsprechend verpflichten. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. XV. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht 1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Meckenbeuren. Wir können den Lieferanten auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen. 2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. 3. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Lieferanten und uns, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, gilt ausschließlich, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. XVI. Datenschutz

Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. 2. Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge hat dieser dafür zu sorgen, dass die Benutzung der Lieferprodukte in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen. Wir haben an seinen Schutzrechten im Umfang der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. 3. Der Lieferant wird auf unser Verlangen alle ihm bekannten oder bekannt werdenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen nennen, die er im Zusammenhang mit den zu liefernden bzw. gelieferten Liefergegenständen nutzt. XII. Höhere Gewalt 1. Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von unseren vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere von der Pflicht zur rechtzeit igen Abnahme der Ware. Kann die Abnahme durch uns wegen höherer Gewalt sowie wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug. Die Vertragspartner sind verpflichtet, ihre Verpflichtungen den veränderten Vertragsverhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung bzw. Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung bzw. Leistung wegen der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. 2. Schadenersatzansprüche wegen verschuldeter verzögerter Abnahme beschränken sich im Falle von leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. XIII. Beistellungen, Versicherung, Eingangskontrolle, Eigentumsvorbehalt 1. Sofern die Bestellung eine Übernahme von Werkzeug- oder Modellkosten einschließt, wird vereinbart, dass Werkzeuge und Modelle unser Eigentum sind. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt oder bezahlt werden, dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Die dem Lieferanten überlassenen oder nach unseren Angaben hergestellten Fertigungsmittel dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt noch veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Liefergegenstände. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Sachen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruchdiebstahl- und Vandalismusschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Er ist verpflichtet, an unseren Sachen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. 3. Sofern wir selbst Sachen beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferant werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das

4

Allgemeine Einkaufsbedingungen der SMW-electronics GmbH in Meckenbeuren, Stand Mai 2023

Wir speichern personenbezogene Daten des Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mittels elektronischer Datenverarbeitung nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes.

5

Allgemeine Einkaufsbedingungen der SMW-electronics GmbH in Meckenbeuren, Stand Mai 2023

Page 1 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5

Made with FlippingBook Publishing Software