Der internationale Vergleich von 42 Staaten und Regionen zeigt, dass sich Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum global von reaktiven Inhaltsverboten hin zu proaktiven Designverpflichtungen und struktureller Plattformverantwortung verschiebt. Die Expertise analysiert rechtliche, politische und praktische Ansätze aus allen Kontinenten, darunter innovative Regulierungsmodelle aus Brasilien, Indonesien und dem Vereinigten Königreich, Befähigungsstrategien wie das finnische Curriculum-Modell oder das bulgarische Cyberscouts-Programm sowie Beteiligungsformate aus Argentinien, Irland und der EU. Grundlage des Vergleichs ist das kinderrechtliche Vier-Dimensionen-Modell (Schutz, Befähigung, Beteiligung, Teilhabe), das auf der 25. Allgemeinen Bemerkung des UN-Kinderrechtsausschusses aufbaut.
Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt Internationale Perspektiven und EU- Entwicklungen
Expertise
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................................................................2
1. Ausgangspunkt ...........................................................................................................................................................4
2. Methodik und Vergleichsrahmen.............................................................................................................................5
2.1 Bestandsaufnahme .............................................................................................................................................. 5
2.2 Vergleichsrahmen I: Rechtslage, Umsetzung, Wirkung................................................................................... 6
2.3 Vergleichsrahmen II: Schutz, Befähigung, Beteiligung, Teilhabe ................................................................... 6
3. Internationale Vergleichsbefunde............................................................................................................................8
3.1 Rechtslage / Strategien ........................................................................................................................................ 8 3.1.1 Rechtslage: Schutz.......................................................................................................................................... 8
3.2 Umsetzung........................................................................................................................................................... 12
3.3 Wirkung ................................................................................................................................................................ 16
4. Übertragbarkeit auf Deutschland ......................................................................................................................... 18
4.1 Von Regeln zu Umsetzungssystemen .............................................................................................................. 18
4.2 Schutz: Safety by Design / Safety by Default und datensparsame Altersabsicherung ............................. 19
4.3 Befähigung, Beteiligung und Teilhabe als strukturelle Säulen..................................................................... 20
4.4 Evidenzpflicht ...................................................................................................................................................... 21
5. Fazit ........................................................................................................................................................................... 21
Literaturverzeichnis........................................................................................................................................................... 22
Impressum ......................................................................................................................................................................... 26
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Der internationale Vergleich von 42 Staaten und Regionen zeigt, dass sich Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum global von reaktiven Inhaltsverboten hin zu proaktiven Designverpflichtungen und struktureller Plattformverantwortung verschiebt. Die Expertise analysiert rechtliche, politische und praktische Ansätze aus allen Kontinenten, darunter innovative Regulierungsmodelle aus Brasilien, Indonesien und dem Vereinigten Königreich, Befähigungsstrategien wie das finnische Curriculum- Modell oder das bulgarische Cyberscouts-Programm sowie Beteiligungsformate aus Argentinien, Irland und der EU. Grundlage des Vergleichs ist das kinderrechtliche Vier- Dimensionen-Modell (Schutz, Befähigung, Beteiligung, Teilhabe), das auf der 25. Allgemeinen Bemerkung des UN-Kinderrechtsausschusses aufbaut.
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1. Ausgangspunkt Der internationale Vergleich von Ansätzen zum Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt ist für die Jugendpolitik von hoher strategischer Bedeutung. Dies gilt zum einen mit Blick auf das Transferpotenzial internationaler guter Praxis für die nationale Gesetzgebung und Politikgestaltung, zum anderen, weil digitale Räume geografische Grenzen überschreiten. Nationale Regulierungsansätze mögen daher zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen. Für Kinder und Jugendliche wiederum sind digitale Räume selbstverständliche internationale Lernorte, Räume der Begegnung und Beziehungsgestaltung, der Information, Beteiligung und Teilhabe (CoR 2026: 1; Koschei/Petala-Weber/Werner 2025: 143). Vor diesem Hintergrund beobachtet IJAB internationale Entwicklungen auch im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes im digitalen Raum, bereitet Informationen für nationale und internationale Partner auf und führt Studien, Projekte sowie Qualifizierungsangebote durch. Dass diese Perspektive in die Beratungen der Expert*innen-Kommission für Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum eingebracht werden kann, ist ausdrücklich zu begrüßen. Politiken und Strategien zum Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum wirken sich unmittelbar auf die Lebenswirklichkeit junger Menschen sowie auf die Möglichkeiten jugendpolitischer Gestaltung aus. Sie können Schutz, Befähigung, Beteiligung, Teilhabe und gleichberechtigten Zugang zu digitalen Räumen fördern, aber auch erschweren. Dies wurde besonders deutlich in der Zeit der Pandemie, in der jugend- und bildungspolitische Gestaltungsräume nur mithilfe digitaler Zugänge aufrechterhalten werden konnten. Diese vier Dimensionen bedingen und begrenzen sich jedoch gegenseitig: Schutzmaßnahmen, die Zugänge einschränken, können Teilhabe und Beteiligung unterlaufen. Befähigung bleibt wirkungslos, wenn das digitale Umfeld strukturell schadenstreibend gestaltet ist. Und Beteiligung setzt voraus, dass junge Menschen überhaupt in der Lage sind, an digitalen Räumen teilzuhaben, ohne Diskriminierung und ausschließenden Zugangshürden. Der UN-Kinderrechtsausschuss hat in der 25. Allgemeinen Bemerkung „Über die Rechte der Kinder im digitalen Umfeld“ (2021) diese Interdependenz ausdrücklich betont und darauf hingewiesen, dass das Recht von Kindern im digitalen Umfeld nur dann vollständig realisiert werden kann, wenn neben Schutzpflichten auch Zugang, Befähigung und Beteiligung als gleichrangige und zusammenhängende Verpflichtungen verstanden werden. Mit der 25. Allgemeinen Bemerkung (im Folgenden: GC25) wurde die UN-Kinderrechtskonvention erstmals systematisch im Hinblick auf das Aufwachsen von Kindern und jungen Menschen in einem digital geprägten Umfeld ausgelegt. Die GC25 bietet somit einen Orientierungsrahmen für Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum, an den sich europäische und internationale Strategien und Rechtsakte bereits orientieren. Croll/Dreyer haben diesen Rahmen als Vier- Dimensionen-Modell ausgearbeitet, in dem Schutz, Befähigung, Beteiligung und Teilhabe zusammengedacht werden (2022: 4). Aus jugendpolitischer Sicht kommt gemeinsam entwickelten internationalen und europäischen Standards, Strategien und Rechtsakten ein besonderer Stellenwert zu, weil sie diesem kinderrechtsbasierten Orientierungsrahmen verpflichtet sind, an die Lebenswelten von Kindern und jungen Menschen orientiert sind und zugleich einen grenzüberschreitend anschlussfähigen Ansatz
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bieten. Die europäischen und multilateralen Referenzdokumente der letzten Jahre lassen sich in ihrer Grundausrichtung als schrittweise Operationalisierung der Leitprinzipien der GC25 lesen: Sie greifen die Interdependenz von Schutz, Befähigung, Beteiligung und Teilhabe auf, übersetzen sie in verbindliche Rechtsinstrumente, regulatorische Anforderungen und politische Handlungsempfehlungen und schaffen damit eine gemeinsame normative Grundlage, die nationale Alleingänge zunehmend einbettet und anschlussfähig macht. Dies gilt für die EU-Kinderrechtsstrategie und die Europäische Kindergarantie (2021), die Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder (BIK+) (2022), den Digital Services Act (2022), den AI Act (2024), die Recommendation CM/Rec(2018)7 des Europarats und die Recommendation of the Council on Children in the Digital Environment (2021) der OECD gleichermaßen. Gegenüber nationalen Alleingängen tragen solche Referenzrahmen der grenzüberschreitenden Realität digitaler Lebenswelten junger Menschen in besonderer Weise Rechnung: Sie bieten der Jugendpolitik eine belastbare Grundlage für abgestimmtes Handeln, fachliche Anschlussfähigkeit und einen nachhaltigen Transfer von Wissen und guter Praxis. Die vorliegende Expertise nimmt die oben genannten internationalen und europäischen Referenzrahmen auf und stellt rechtliche, politische und praktische Ansätze des Kinder- und Jugendschutzes in der digitalen Welt in einen ersten internationalen Vergleich von 42 Staaten und Regionen . Ziel ist es, Anknüpfungspunkte für die Weiterentwicklung entsprechender Ansätze in Deutschland sichtbar zu machen. Die Gegenüberstellung kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben: Eine systematische sowie kontinuierliche Beobachtung internationaler Entwicklungen in Bezug auf Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt wäre darüber hinaus sinnvoll, kann im Rahmen dieser Expertise jedoch nicht geleistet werden. 2. Methodik und Vergleichsrahmen 2.1 Bestandsaufnahme Die Untersuchung basiert auf der Bestandsaufnahme von nationalen Strategien, Gesetzgebungen und Referenzrahmen von 42 Staaten und Regionen aus allen Kontinenten. Die Datensammlung erfolgte auf Grundlage einer Dokumenten- und Literaturrecherche sowie aktueller Berichterstattung. Für den europäischen Raum wurden zudem Befragungen und Informationen aus dem Netzwerk der nationalen Korrespondent*innen des European Knowledge Centre for Youth Policy (EKCYP) der Youth Partnership, der BIK Policy Monitor 2025 sowie der Bericht des Europäischen Ausschusses der Regionen „Youth Protection in the Digital Sphere“ (im Folgenden: CoR 2026) berücksichtigt. Für den internationalen Vergleich außerhalb Europas wurden ergänzend aktuelle OECD-Berichte (2025 a; 2025b) sowie die Studie der 5Rights Foundation (2026) herangezogen.
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2.2 Vergleichsrahmen I: Rechtslage, Umsetzung, Wirkung Für die systematische Einordnung der Daten wurde ein zweistufiges Modell etabliert: Zum einen wurden nationale Strategien nach den drei Dimensionen (i) Rechtslage/Strategien, (ii) Umsetzung und (iii) Wirkung untersucht. Diese drei Dimensionen orientieren sich an den der Leitfrage untergeordneten Fragen der Expert*innen-Kommission zu Hearing 4.
(i) Rechtslage / Strategien •
Rechtsgüter / Leitprinzipien
nationale Strategien
•
(ii) Umsetzung •
Steuerungsmodell / Governance
Regulierungsverständnis Durchsetzungskapazität
•
•
(iii) Wirkung •
positive Erfahrungen
• negative oder unbeabsichtigte Effekte
2.3 Vergleichsrahmen II: Schutz, Befähigung, Beteiligung, Teilhabe In der zweiten Ebene wurden die untersuchten Strategien nach den vier Leitkategorien (a) Schutz, (b) Befähigung, (c) Beteiligung und (d) Teilhabe eingeordnet, die sich an den GC25 orientieren.
Im Folgenden werden die vier Leitkategorien erläutert:
a. Schutz
Schutz wird in diesem Vergleich im engeren Sinne verwendet und bezeichnet alle rechtlichen, institutionellen und technischen Vorkehrungen, die Kinder und Jugendliche im digitalen Umfeld vor Gefährdungen bewahren und ihre Rechte sichern. Gemeint ist damit nicht nur die Reaktion auf einzelne problematische Inhalte, sondern auch der Schutz vor Risiken, die sich aus digitalen Diensten und Infrastrukturen ergeben. Die Risikolage von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum ist gut dokumentiert. Als wichtige Bezugsrahmen dienen dabei insbesondere die 4C-Typologie von Livingstone/Stoilova (2021) sowie die von der OECD weiterentwickelte 5C-Risikotypologie (OECD 2021b) 1 . Die 5C-Typologie hat sich zu einem zentralen Bezugsrahmen in globalen Debatten entwickelt und wird in maßgeblichen internationalen Rahmenwerken aufgegriffen.
In der Praxis fallen darunter: • Schutz vor schädlichen Inhalten, Kontakten, Verhaltensweisen und kommerziellen Risiken
• Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten • altersangemessene und sichere Gestaltung digitaler Dienste —————————————
1 Content = Inhaltsrisiken, Contact = Kontaktrisiken, Conduct = Risiken, die aus dem Verhalten von Kindern und jungen Menschen untereinander entstehen, Contract = Vertragsrisiken, Cross-cutting = Risiken, die sich über die vier genannten Kategorien erstrecken.
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• Beschwerde-, Melde- und Abhilfeverfahren • Schutz vor Gewalt, Ausbeutung, Missbrauch und Diskriminierung im digitalen Raum
b. Befähigung
Befähigung meint in diesem Kontext die Stärkung der Fähigkeiten von Kindern und jungen Menschen, sich im digitalen Umfeld selbstbestimmt, sicher und kompetent zu bewegen. Der Begriff umfasst damit mehr als klassische Medienkompetenzförderung: Gemeint sind auch altersangemessene Informationen, Unterstützung entsprechend den sich entwickelnden Fähigkeiten des Kindes, die Förderung von Urteils-,
Handlungs- und Schutzkompetenzen sowie die Einbeziehung von Eltern, Fachkräften und Bildungseinrichtungen. Befähigung zielt darauf, Kinder und Jugendliche nicht nur vor Risiken zu bewahren, sondern sie in die Lage zu versetzen, die Chancen digitaler Räume eigenständig und reflektiert zu nutzen.
Darunter fallen insbesondere: • Medienkompetenz und digitale Bildung von Kindern und jungen Menschen
• altersgerechte Information und Orientierung im digitalen Raum • Unterstützung durch Eltern, Fachkräfte, Schule und Jugendhilfe • Förderung selbstbestimmter, reflektierter und sicherer Mediennutzung • Berücksichtigung der sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern und jungen Menschen
c. Beteiligung
Beteiligung ist enger als Teilhabe zu verstehen und meint die Mitwirkung von Kindern und jungen Menschen an der Gestaltung von Regeln, Strategien, Angeboten und Entscheidungsprozessen im digitalen Umfeld. Beteiligung zielt auf Mitbestimmung: Kinder und Jugendliche bringen ihre Perspektiven ein, finden Gehör und wirken mit an Gesetzgebung, Regulierung, Programmen, Diensten und Schutzmaßnahmen.
Darunter fallen insbesondere: • Anhörung und Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen bei Gesetzgebung und Regulierung • Mitwirkung an Strategien, Programmen, Angeboten und Schutzkonzepten • Beteiligung an der Gestaltung digitaler Dienste und Plattformen • institutionalisierte Jugendbeiräte, Konsultationen und Co-Design-Prozesse • kind- und jugendgerechte Verfahren, in denen junge Perspektiven wirksam berücksichtigt werden
d. Teilhabe
Teilhabe bezeichnet den gleichberechtigten, wirksamen und möglichst barrierearmen Zugang von Kindern und Jugendlichen zu digitalen Räumen und deren Nutzung zur Verwirklichung ihrer Rechte. Dazu gehören der Zugang zu Information, Bildung, Kommunikation, Kultur, sozialem Austausch und öffentlicher Meinungsbildung ebenso wie die Möglichkeit, digitale Technologien für Lernen, Beziehungspflege und gesellschaftliche
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Orientierung zu nutzen. Teilhabe zielt damit auf die Vermeidung digitaler Ausgrenzung und auf die Schaffung von Bedingungen, unter denen Kinder digitale Möglichkeiten tatsächlich nutzen können. Der Bereich Teilhabe berücksichtigt sich entwickelnde Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen, marginalisierte Gruppen und Kinder und Jugendliche, die besonders von Abgrenzung bedroht sind. Darunter fallen insbesondere: • kindgerechter und möglichst diskriminierungsfreier Zugang zum digitalen Umfeld • Zugang zu Information, Bildung, Kultur, Kommunikation, gesellschaftliche Beteiligung • digitale Inklusion und Barrierefreiheit • Bezahlbarkeit • Vermeidbarkeit digitaler Ausgrenzung und Benachteiligung • Zugang zu Information, Bildung, Kultur, Kommunikation, gesellschaftliche Beteiligung 3. Internationale Vergleichsbefunde 3.1 Rechtslage / Strategien Der internationale Vergleich zeigt, dass sich die Rechtslage in vielen Staaten von einem engen, reaktiven Verständnis von Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum wegbewegt. Zunehmend wird nicht mehr nur auf einzelne gefährdende Inhalte oder rechtswidrige Kommunikation reagiert, sondern auf die strukturellen Bedingungen digitaler Dienste selbst: auf Design, Datenverarbeitung, Voreinstellungen, Altersabsicherung, Plattformverantwortung und die kinderrechtliche Ausrichtung digitaler Umgebungen (Safety by Design / Safety by Default). Dieses Ergebnis mag auf den ersten Blick überraschen, da die mediale Berichterstattung vor allem einzelne, besonders medienwirksame Maßnahmen beleuchtet wie pauschale Altersgrenzen für Social- Media-Plattformen (z. B. in Australien) und Handyverbote an Schulen, die eher einem reaktiven Muster entsprechen und politischen Symbolcharakter tragen. Diese einzelnen Maßnahmen werden in der medialen Darstellung allerdings häufig aus dem Kontext von umfassenderen nationalen Strategien herausgerissen. Bei genauerem Hinschauen zeichnet sich ein differenziertes Bild: Auf der Ebene der Regulierungsrahmen ist die Verschiebung hin zu strukturell-proaktiven Ansätzen deutlich und besonders in Europa klar erkennbar: z. B. in der BIK+Strategie, dem Digital Services Act (DSA) und nationalen Umsetzungen wie dem Age Appropriate Design Code (AADC) in UK oder dem Online Safety Act (OSA) in UK und Irland. Dies spiegelt sich auch in den zentralen Befunden des BIK Policy Monitor-Berichts 2025: Nahezu alle teilnehmenden Länder (28 von 29) behandeln Schutz, Befähigung und Beteiligung im digitalen Raum in nationalen Strategien und Gesetzgebung als prioritär (O’Neill /Dopona 2025: 10). 3.1.1 Rechtslage: Schutz Die Studie der 5Rights Foundation zeigt in Bezug auf die Leitkategorie Schutz (im engere Sinne), dass Technologieunternehmen, Kinder und Jugendliche bereits im Design Risiken aussetzen, weil kommerzielle Interessen im Vordergrund der digitalen Produkte, Social-Media-Plattformen und
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Webseiten stehen (5Rights Foundation 2026:12ff.). Das bedeutet in der Umkehrung, dass viele Gefährdungen im digitalen Raum vermeidbar sind, sofern Schutzvorkehrungen bereits in der Gestaltung, Entwicklung und Umsetzung digitaler Technologien angelegt werden. Ein proaktiver Strategieansatz nimmt Technologieunternehmen in die Pflicht, die Rechte, die Sicherheit und die Privatsphäre von Kindern und jungen Menschen altersentsprechend bereits in die Gestaltung digitaler Produkte und Dienste einzubetten.
Der internationale Vergleich zeigt, dass innovative rechtliche Impulse im Bereich Schutz nicht nur aus Europa kommen. Ein besonders prägnantes Beispiel ist:
Brasilien: Das Digital Statute of the Child and Adolescent (ECA Digital) von 2025 ist seit dem 17.03.2026 in Kraft: Plattformanbieter müssen altersgerechte Nutzungserfahrungen bereits im Produktdesign verankern und Kinderrechte und Kindeswohl werden über kommerzielle Interessen gestellt. Brasilien ist das erste Land in Lateinamerika mit einer verbindlichen Safety-by-Design-Pflicht. Konkret heißt es: „Anbieter von IT-Produkten oder -Dienstleistungen, die sich an Kinder und Jugendliche richten oder von diesen wahrscheinlich genutzt werden, müssen Mechanismen einführen, um altersgerechte Erfahrungen zu ermöglichen […] unter Berücksichtigung der fortschreitenden Autonomie und der Vielfalt der sozioökonomischen Kontexte in Brasilien“ (Art. 10) [Übers. IJAB]. Besonders wertvoll am brasilianischen ECA Digital ist, dass die Regelung nicht nur große Social-Media- Plattformen betrifft, sondern alle digitalen Tools und Plattformen, die sich explizit an Kinder und Jugendliche richten oder von ihnen genutzt werden könnten. Über den Schutzaspekt hinaus adressiert das brasilianische Gesetz ECA Digital die sich entwickelnden Kompetenzen von Kindern und jungen Menschen und die sozioökonomischen Unterschiede im Land (Stichwort: Teilhabe). Indonesien: 2025 hat Indonesien mit dem Gesetz PP TUNAS 2 als erstes Land im Globalen Süden einen verbindlichen Regulierungsrahmen für altersangemessenes Design (Safety by Design) eingeführt. Das Gesetz verpflichtet Anbieter digitaler Produkte und Dienste, die voraussichtlich von Kindern genutzt werden, ihre Rechte und das Kindeswohl über kommerzielle Interessen zu stellen, indem ein hohes Maß an Datenschutz durch Gestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gewährleistet wird (SSEK 2025). Zugleich zeigt der Fall Indonesien, wie dynamisch und politisch umkämpft dieses Feld ist: Parallel zur kinderrechtsorientierten Rahmung geben aktuelle Pressemitteilungen kund, dass der Zugang für Jugendliche unter 16 Jahren ab dem 28. März 2026 für sogenannte Hochrisiko-Plattformen gesperrt werden soll. 3
————————————— 2 PP TUNAS ist die Abkürzung des Gesetzes: Government Regulation Nr. 17/2025 on the Governance of Electronic System Operations for Child Protection (2025). 3 S. kompass.id (2025) und BBC (06.03.2026): Indonesia to ban social media and other online platforms for under 16s. https://www.bbc.com/news/articles/cvg50168ddgo.
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3.1.2 Rechtslage: Befähigung
In der Dimension Befähigung zeigt der internationale Vergleich ein breites Spektrum an Ansätzen: von punktuellen Sensibilisierungskampagnen bis hin zu systemisch im Curriculum verankerten Medienkompetenzprogrammen. Besonders tragfähig erscheinen Ansätze, die curriculare Verbindlichkeit, qualifiziertes Lehrpersonal, institutionelle Trägerstrukturen und niedrigschwelligen Unterstützungs- angebote miteinander verbinden. Maßnahmen, die nur einzelne dieser Bausteine adressieren, bleiben in ihrer Reichweite häufig begrenzt (Siller/Tillmann 2025: 162; Schaaf 2023: 32). Das Modell in Finnland verdient hier besondere Aufmerksamkeit: Finnland: Das Land erfüllt gleichzeitig alle drei strukturellen Voraussetzungen wirksamer Befähigung: curriculare Verbindlichkeit, systemische Lehrkräftequalifikation und eine kommunale Umsetzungsinfrastruktur, die Schulen, NGOs und Eltern einbezieht. Medienkompetenz ist als verbindliche Querschnittskompetenz im nationalen Curriculum verankert; das Konzept der multiliteracy (monilukutaito) integriert digitale, mediale und Informationskompetenz schulfächer- und klassenübergreifend. Die Lehramtsausbildung schließt digitale Kompetenzen und Medienpädagogik als Pflichtbestandteil ein; bis 2025 hatten über 85% der finnischen Lehrkräfte zertifizierte Weiterbildungen in digitaler Kompetenz absolviert (CoR 2026: 90). Das Programm New Literacies bezieht über 60 Kommunen, das Safer Internet Center, NGOs und Eltern aktiv in die Umsetzung ein. Dieses dreistufige Modell – nationales Curriculum, Lehrkräftequalifikation, kommunale Umsetzungsinfrastruktur – gilt international als Referenz für systemisch wirksame Befähigungsstrategien (OECD 2023; Finland Toolbox/KAVI 2024; Europäische Union 2025). Bulgarien: Das Cyberscouts-Programm in Bulgarien ist nicht curricular verankert, aber zeigt ein weiteres Modell auf für Länder, in denen (ausreichend ausgebildete) Fachkräfte fehlen oder Zugänge zur formalen Bildung ungleich verteilt sind. Bulgarien setzt auf einen Peer-to- Peer-Ansatz: Kinder/Jugendliche zwischen 11 und 13 Jahren werden zu Multiplikator*innen ausgebildet, die in ihrer eigenen Altersgruppe Mediensicherheit und digitale Kompetenzen vermitteln. Das Programm war 2017 in der EU-weiten Wettbewerbsauswahl der Safer Internet Centers auf Platz 9 und ist inzwischen in über 35 Städten aktiv (CoR 2026: 78f.). Es ergänzt schulische Medienbildung um eine informelle, altersnahe Vermittlungsebene, die Selbstwirksamkeit, Beteiligung und Teilhabe fördern kann. Luxemburg: Das luxemburgische Safer Internet Centre BEE SECURE führt jährlich rund 1.000 Schultrainings in vier Sprachen durch und bietet eine niedrigschwellige Helpline sowie eine Meldestelle für illegale Inhalte. BEE SECURE erreicht Kinder, Eltern und Fachkräfte gleichermaßen und verbindet Sensibilisierungsarbeit mit konkreter Unterstützungs- infrastruktur. Das Modell ist skalierbar und auf Mehrsprachigkeit ausgelegt. Dies ist ein besonders relevantes Merkmal für Länder mit diversen Bildungspopulationen. Bis 2025 hatten über 80% der luxemburgischen Lehrkräfte mindestens einen akkreditierten Kurs in digitaler und Medienkompetenz absolviert (CoR 2026: 109f.).
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3.1.3 Rechtslage: Beteiligung Im Bereich Beteiligung zeigt der internationale Vergleich eine erhebliche Diskrepanz zwischen normativer Reichweite und institutioneller Verankerung. Auf der Ebene von Rechtsgrundsätzen ist Kinder- und Jugendbeteiligung in nahezu allen untersuchten Ländern als Prinzip anerkannt, als Umsetzungspflicht aus Artikel 12 UN-KRK und als Bestandteil der GC25. In der regulatorischen Praxis hingegen bleibt Beteiligung überwiegend konsultativ und projektförmig: Sie ist selten gesetzlich verankert, meistens ohne realen Einfluss auf Regulierungsentscheidungen und selten auf Kontinuität ausgelegt. Argentinien und die EU markieren hier zwei unterschiedliche, aber aufschlussreiche Beispiele. Argentinien: Die Red Nacional de Adolescentes Promotoras y Promotores de Derechos (ReNAPDe) der nationalen Defensoría de Niñas, Niños y Adolescentes (unabhängige nationale Kinderrechtsinstanz) ist ein strukturell verankertes bundesweites Format für Jugendbeteiligung in Regulierungsprozessen. Im September 2024 erarbeiteten 210 Jugendliche die inhaltlichen Grundlagen für die Empfehlung Nr. 12 der Defensoría zum Schutz in digitalen Räumen, ein Dokument, das direkt als Grundlage für parlamentarische Anhörungen und den Gesetzentwurf 5379-D-2024 zu sicheren digitalen Umgebungen eingeflossen ist. Das Besondere dieses Formats liegt darin, dass Jugendliche nicht nachgelagert zu bereits getroffenen Entscheidungen konsultiert wurden (wie dies z.B. in Australien der Fall war), sondern am Beginn eines Regulierungsprozesses. Dass dieses Format durch den Regierungswechsel 2023 und die institutionelle Abschwächung der nationalen Kinderschutzbehörde unter Druck geraten ist, unterstreicht zugleich eine strukturelle Schwachstelle. EU: Das europäische Netzwerk der Safer Internet Centres (Insafe) hat Jugendbeiräte als festes Format in der Umsetzung der BIK+-Strategie integriert. In 25 EU-Ländern wirken nationale SIC-Youth-Panels mit; das EU Youth Panel des Safer Internet Forums konsolidiert diese Perspektiven auf europäischer Ebene. Seit 2024 ergänzt ein Internationales Youth Panel die
globale Dimension. Diese Panels sind jedoch vorwiegend beratend und in ihrer institutionellen Anbindung an Regulierungsentscheidungen begrenzt: Sie informieren Kommunikationsstrategien und Bildungsmaterialien, wirken aber selten direkt auf Gesetzgebung oder Plattformregulierung ein.
Der Europäische Ausschuss der Regionen hat in seinem Bericht darauf reagiert und eine strukturelle Aufwertung von Jugendbeteiligung als verbindliches Element digitaler Governance ausdrücklich auf EU-, EU-Mitgliedstaaten- und kommunaler Ebene gefordert (CoR 2026: 58).
3.1.4 Rechtslage: Teilhabe Das DJI benennt explizit marginalisierte Jugendliche als Gruppe, für die Zugangshürden zu Social Media besonders schädlich sein können: „Insbesondere bei diesen Jugendlichen könnten Zugangsbeschränkungen zu einem verstärkten Gefühl der Einsamkeit und Angst führen, da den Betroffenen wichtige Interaktionen mit Gleichaltrigen entgehen, die über diese Plattformen stattfinden." (DJI 2025: 13). Das DJI nennt explizit Migrant*innen und Mädchen als besonders gefährdete Gruppen mit Verweis auf den UNICEF-Bericht zur Lage der Kinder in Deutschland 2025 (Walper et al. 2025).
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Das Beispiel Ungarn zeigt, dass sich unter dem Verweis auf Kinderschutz auch Maßnahmen etablieren können, die mit Informations-, Beteiligungs- und Teilhaberechten von Kindern und Jugendlichen in Konflikt geraten. Es verweist damit auf die Notwendigkeit, zwischen legitimen Schutzinteressen und ideologisch motivierten Einschränkungen von Kinderrechten analytisch klar zu unterscheiden. 4
Ungarn: Das Act LXXIX von 2021 verbietet die Darstellung von LGBTQIA+-Themen gegenüber Minderjährigen und verknüpfte diese Einschränkungen formal mit Pädophilie-
Strafmaßnahmen. Die EU-Kommission leitete aus diesem Grund ein Vertragsverletzungsverfahren ein (Europäisches Parlament 2021). 5
Im Kontrast dazu ist Italien innerhalb des untersuchten Samples ein besonders interessanter Fall, weil digitale Kultur, Zugang und Inklusion vergleichsweise kohärent in einem übergreifenden Rechts- und Politikrahmen adressiert werden. Italien: Das Land hat digitalen Schutz, Befähigung und Teilhabe als gleichrangige Bestandteile eines einheitlichen nationalen Rechts- und Politikrahmens rechtlich kohärent verankert (O'Neill/Dopona 2025: 30). Der Digitale Verwaltungscodex (Art. 8, D.Lgs. 82/2005) verpflichtet Staat und öffentliche Verwaltungen ausdrücklich dazu, digitale Kultur zu fördern, mit besonderer Aufmerksamkeit für Minderjährige und von Ausgrenzung bedrohte Gruppen. Das macht Italien international zu einem der wenigen Fälle, in denen Teilhabe als eigenständige gesetzliche Verpflichtung formuliert. Brasilien : Das ECA Digital (2025) adressiert explizit sozioökonomische Ungleichheiten und erkennt das Recht auf Informationszugang als Abwägungsgut gegenüber Schutzinteressen an. Die UNICEF-Innocenti-Studie zur digitalen Inklusion (2023) hebt Brasilien als einziges Land hervor, das in seinen Digitalisierungsgesetzen ausdrücklich den Datenschutz in Bezug auf Kinder und Jugendliche mit Teilhabezielen verbindet. Darüber hinaus nennt die Studie explizit Mädchen und einkommensschwache Familien als Zielgruppen mit Diskriminierungsschutz. 3.2 Umsetzung Die Dimension (ii) Umsetzung untersucht institutionelle und praktische Ausgestaltung der Regulierung. Unter Steuerungsmodell / Governance wird erfasst, welche Akteure für Regulierung, Aufsicht und Durchsetzung zuständig sind und wie ihre Rollen verteilt sind, etwa zwischen Staat, unabhängigen Regulierungsbehörden, Selbst- oder Ko-Regulierung, Plattformen sowie zivilgesellschaftlichen Akteuren. Das Regulierungsverständnis beschreibt die Grundlogik des jeweiligen Ansatzes, also ob der Schwerpunkt vor allem auf staatlichen Schutzpflichten, Plattformverantwortung, technischer Vorsorge oder geteilten Verantwortlichkeiten liegt. Die Durchsetzungskapazität untersucht schließlich die tatsächliche Fähigkeit, Regeln wirksam umzusetzen und durchzusetzen. Dazu zählen rechtliche Befugnisse, personelle und ————————————— 4 Ähnlicher Fall ist Litauen, wo das Verfassungsgerichtsurteil vom Dezember 2024 ein seit 2009 bestehendes Informationsverbot über gleichgeschlechtliche Beziehungen für Minderjährige für verfassungswidrig erklärte (RLT 2024). 5 Nach Erstellung dieser Expertise am 21. April 2026 stellte der Gerichtshof der Europäischen Union (Rs. C-769/22) fest, dass Ungarn mit dem Gesetz gegen EU-Recht verstößt – erstmals befand das Gericht damit eine mitgliedstaatliche Regelung für unvereinbar mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundwerten der Union.
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technische Ressourcen, Sanktionsmöglichkeiten, Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die praktische Reichweite z. B. gegenüber globalen Plattformen. In der Umsetzungsdimension wird sichtbar, dass die Unterschiede im internationalen Vergleich weniger im Vorhandensein von Gesetzen als vielmehr in deren institutioneller Ausgestaltung liegen. Laut 5Rights Foundation sind Umsetzungsarchitekturen weiterhin fragmentiert und setzen auf oberflächliche technologische Schnelllösungen (2026: 17). Gerade hier zeigt der Vergleich, dass fragmentierte Modelle häufig hinter ihren Ansprüchen zurückbleiben, während kohärente Governance-Strukturen eher in der Lage sind, Plattformen tatsächlich zu adressieren. UK ist für letzteres ein prominentes Beispiel. UK: Ofcom hat im April 2025 mehr als 40 konkrete Schutzmaßnahmen für von Kindern und Jugendlichen genutzte Dienste finalisiert. Anbieter mussten Kinder-Risikoanalysen erstellen und Maßnahmen gegen besonders schädliche Inhalte, riskante Empfehlungslogiken und unzureichende Schutzvorkehrungen umsetzen. Parallel dazu arbeitet mit dem Information Commissioner’s Office eine zweite starke Regulierungsinstanz an der Umsetzung mit. Die Kombination aus Plattformaufsicht, Designregulierung und laufender Durchsetzung zeigt: Wirksame Umsetzung hängt von klaren Zuständigkeiten ab. 3.2.1 Umsetzung: Schutz Im Bereich Schutz zeigt der internationale Vergleich, dass regulatorische Reife im digitalen Kinder- und Jugendschutz die Ausnahme ist. Die untersuchten Länder lassen sich entlang eines Spektrums anordnen, das von wenigen regulatorisch konsolidierten Systemen bis hin zu einer großen Mehrzahl fragmentierter oder strukturell unvollständiger Ansätze reicht. Am einen Ende des Spektrums stehen Länder mit spezialisierten Regulierungsbehörden und eigenem Vollstreckungsmandat: UK (Ofcom/ICO), Australien (eSafety Commissioner) und Irland (Coimisiún na Meán) haben Behörden geschaffen, die Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum als Kernauftrag führen, eigene Kodizes erlassen und Sanktions- befugnisse ausüben. Einen Schritt dahinter liegen ko-regulatorische Modelle, in denen staatliche Aufsicht mit strukturierten Plattformverpflichtungen und anerkannten Branchenkontrollinstanzen verbunden ist. Deutschland (KJM in Verbindung mit FSM, FSK und USK), Frankreich (ARCOM) sowie die EU-Ebene mit dem Digital Services Act zählen hierzu, wenngleich auch innerhalb dieses Modells die Umsetzungstiefe erheblich variiert. Die mit Abstand größte Gruppe bilden Länder mit verteilten oder unkoordinierten Zuständigkeiten. Innerhalb dieser Gruppe ist analytisch zu unterscheiden zwischen Ländern, in denen funktionale Kompensationsmechanismen bestehen, etwa über ein Safer Internet Center-Konsortium wie in Tschechien oder Serbien, das trotz fehlender zentraler Aufsichtsbehörde Schutz- und Befähigungsarbeit leistet, und Ländern, in denen strukturelle Schutzlücken ohne solche Mechanismen bestehen, wie in Südafrika, wo FPB und Information Regulator ohne formale Koordinationsstruktur nebeneinander agieren, oder auf Bundesebene in den USA, wo kein zentrales Mandat für den digitalen Kinderschutz existiert.
UK: UK hat mit der Kombination aus Ofcom (Online Safety Act) und Information Commissioner's Office (ICO, Age Appropriate Design Code) ein zweiarmiges Aufsichtsmodell entwickelt. Ofcom ist für plattformseitige Risikobewertungen und Schutzmaßnahmen auf
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Systemebene zuständig; das ICO adressiert Design und Datenschutz auf Produktebene. Die Kombination hat sich als synergetisch erwiesen: Plattformen werden nicht nur auf die Entfernung schädlicher Inhalte, sondern auf die strukturellen Ursachen von Risiken verpflichtet (ICO 2025; Ofcom 2025). Australien: Die australische eSafety Commissioner-Behörde hat eine eigenständige, gesetzlich abgesicherte Aufsichtsarchitektur aufgebaut, die neben Plattformaufsicht auch Sensibilisierung/Aufklärung, Forschung und Jugendbeteiligung vereint. Das Modell hat den Vorteil funktionaler Bündelung, aber auch den Nachteil, dass Reichweite und Kapazität an die Ressourcen einer einzelnen Behörde gebunden sind. Ein strukturelles Problem betrifft alle untersuchten Modelle: Die begrenzte Reichweite gegenüber global agierenden Plattformen, die in anderen Jurisdiktionen ansässig sind. Hier erweist sich die EU-Ebene (DSA) als notwendige Ergänzung nationaler Regulierungsansätze: Nur die Europäische Kommission hat gegenüber sehr großen Online-Plattformen unmittelbare Durchsetzungsbefugnisse, unabhängig vom Unternehmenssitz (Art. 56 Abs. 1 DSA). 3.2.2 Umsetzung: Befähigung Im Bereich Befähigung ist die entscheidende Herausforderung nicht das Fehlen von Strategien, sondern ihre institutionelle Verankerung: Projekte entstehen, werden gefördert und enden, ohne in ein dauerhaftes Umsetzungssystem übersetzt zu werden. Dagegen behaupten sich institutionell verankerte Lösungen wie das Beispiel Finnland zeigt oder Länder wie Luxemburg und Irland, in denen das jeweilige Safer Internet Center (SIC) Kompetenzentwicklung in den Bereichen Digitalität und Medialität koordiniert. Fragmentierte Maßnahmenlandschaft: In vielen Ländern (darunter auch Deutschland) koexistieren zahlreiche Einzelmaßnahmen ohne koordinierende Governance-Struktur. Das DJI konstatiert für Deutschland, dass das vorrangige Problem nicht der Mangel an Curricula sei, sondern das Scheitern an der Umsetzung aufgrund fehlenden Fachpersonals, mangelnder Lehrkräftefortbildung und fehlender fachübergreifender Behandlung als Querschnittskompetenz (DJI 2025: 11, unter Bezug auf Brailovskaia et al. 2025). Die OECD (2025b: 139) bestätigt diesen Befund länderübergreifend: Lehrkräfte benötigen angemessene Qualifikation im Umgang mit digitalen Werkzeugen, um Medienkompetenz wirkungsvoll zu fördern. Ohne entsprechende Aus- und Fortbildungsstrukturen bleibt curriculare Verankerung wirkungslos. Am Beispiel Tschechien zeigt sich aber, dass auch Teilfortschritte möglich sind. Tschechien: Die Curriculumreform 2021 hat Informatik ab der Primarstufe als Pflichtfach eingeführt, und 69,1% der Bevölkerung verfügen über digitale Grundkenntnisse, deutlich über dem EU-Schnitt von 55,6% (Europäische Union 2025 Länderprofil Tschechien). Bulgarien: Bulgarien wiederum illustriert einen anderen Zugang: Das Cyberscouts-Programm erzielt Wirkung nicht über institutionelle Tiefe, sondern über einen niedrigschwelligen Ansatz, der dort greift, wo formale Bildungsstrukturen fehlen oder ungleich verteilt sind.
3.2.3 Umsetzung: Befähigung Der internationale Vergleich zeigt ein wiederkehrendes Muster: Beteiligung wird dort wirkungslos, wo sie projektförmig organisiert ist, ohne institutionelle Verankerung in Governance-Strukturen, und wo sie erst
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nach Festlegung wesentlicher Inhalte einsetzt. Das australische Beispiel illustriert dies exemplarisch: Die Konsultation des eSafety Youth Advisory Councils zum Social-Media-Verbot fand erst nach Verabschiedung des Gesetzes statt und beschränkte sich auf Fragen der Umsetzung, nicht des Inhalts (Australian Government 2025). Demgegenüber zeigen einzelne Länder, dass strukturell verankerte Beteiligung möglich ist und einen qualitativen Unterschied macht. Irland: Das Youth Advisory Panel beim Coimisiún na Meán ist gesetzlich verankert, berät die Regulierungsbehörde direkt und ist Teil der institutionellen Governance, d.h. es handelt sich nicht um eine nachgelagerte Konsultation. 3.2.4 Umsetzung: Teilhabe Im Bereich Teilhabe fehlt international eine eigenständige Umsetzungsarchitektur. Teilhabe wird als Regulierungsziel selten klar operationalisiert; digitale Ungleichheiten werden überwiegend an andere Politikfelder – wie Bildung, Infrastruktur, Sozialleistungen delegiert – ohne dass eine koordinierte Governance-Struktur entstünde. Der BIK Policy Monitor 2025 identifiziert dies als systemische Lücke: Während Schutz in fast allen EU- Ländern regulativ stark verankert ist, fehlen kohärente Governance-Ansätze für digitale Inklusion und Teilhabe oder sind fragmentiert und nicht koordiniert (O'Neill/Dopona 2025: 10). Nationale Strategien, die Schutzmaßnahmen stärken, ohne gleichzeitig die Teilhabedimension zu adressieren, laufen Gefahr, Ungleichheiten im digitalen Raum zu verfestigen, Diskriminierung zu verankern und marginalisierte Gruppen zu benachteiligen. Dies zeigt sich sehr deutlich am Beispiel von Ungarn. Wie das anders gestaltet werden kann, zeigt das Beispiel von Japan. Japan: In der laufenden Regulierungsdebatte wird Teilhabe aktiv als Abwägungsargument eingebracht: soziale Medien als Schutzraum für Kinder mit Schulverweigerung, Informationsfreiheit und Meinungsfreiheit als Verfassungsschutzgüter. Das ist im internationalen Vergleich bemerkenswert, da Teilhabe selten explizit gegen Schutzmaßnahmen in Stellung gebracht wird (Asia News Network 2026). Japan hat mit dem GIGA-Programm flächendeckend eine Geräte- und Infrastrukturbasis geschaffen, die strukturelle Zugangshürden für Schüler*innen weitgehend beseitigt. Die Internetnutzungsrate unter 10- bis 17-Jährigen liegt bei 98,7% (Nippon 2026). Vor GIGA zählte Japan zu den OECD-Ländern mit den größten Lücken bei der Lernfähigkeit im digitalen Umfeld entlang sozioökonomischer Linien (CSIS 2020: Japan war viertschlechtester Performer im OECD-Vergleich hinsichtlich digitaler Lernvoraussetzungen). GIGA hat diese Lücke strukturell deutlich verringert, obwohl sozioökonomische Unterschiede in der Nutzungsqualität jedoch bestehen bleiben. Aus dem europäischen Raum bietet Portugal ein gutes Beispiel für digitale Inklusion von Kindern und jungen Menschen mit Behinderungen: Portugal: Mit einem nationalen Netz von 25 IKT-Ressourcenzentren für sonderpädagogischen Förderbedarf, eingebettet in reguläre Schulverbünde, hat Portugal als einziges untersuchtes Land eine institutionalisierte Struktur geschaffen, die Kinder mit langfristigem Förderbedarf gezielt mit angepassten Technologien ausstattet und gleichzeitig Lehrkräfte, Fachkräfte und Familien qualifiziert (O'Neill/Dopona 2025: 96). Das ist im europäischen Vergleich strukturell singulär: Digitale Inklusion wird hier nicht als nachgelagerte Maßnahme für besonders gefährdete Gruppen behandelt, sondern als integraler Bestandteil der schulischen Regelinfrastruktur verankert. Dass der Gesetzentwurf zur Regulierung sozialer Medien vom
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Februar 2026 bewusst auf ein pauschales Verbot verzichtet und stattdessen ein abgestuftes Modell mit Elternzustimmung für 13- bis 16-Jährige vorsieht, zeigt zudem, dass Portugal Teilhabe als Abwägungsgut gegenüber Schutzinteressen aktiv mitdenkt.
3.3 Wirkung In der Wirkungsdimension zeigt sich ein ambivalentes Bild. Einerseits lassen sich erste positive Erfahrungen benennen, insbesondere dort, wo nationale Strategien bereits in konkrete Pflichten, Aufsicht und Nachsteuerung übersetzt wurden. Andererseits bleibt die Evidenzlage insgesamt begrenzt, weil viele Regulierungen noch jung sind – insbesondere im Bereich der Regulierung von Social-Media-Plattformen 6 , belastbare Evaluationen häufig fehlen (DJI 2025: 5) und Nebenfolgen schwer messbar sind. Der aktuelle Bericht des Europäischen Ausschusses der Regionen nennt dies als eine von sechs zentralen Herausforderungen für Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum: Es gibt kein systematisches EU- weites Bild davon, was lokale und regionale Behörden unternehmen, um digitalen Schäden zu begegnen, und auch nicht davon, welche Bedarfe und Kapazitäten sie dafür haben (CoR 2026: 4). Für die Bewertung internationaler guter Praxis ist es zudem wichtig, zwischen erster Compliance- Wirkung, sichtbaren Systemänderungen und tatsächlich nachgewiesenen Verbesserungen für Kinder und Jugendliche zu unterscheiden: rechtliche Aktivität und tatsächliche Schutzwirkung sind nicht automatisch deckungsgleich. Belastbare evidenzbasierte Aussagen zu den Wirkungen einzelner Maßnahmen sind daher bislang nur eingeschränkt möglich (DJI 2025: 5). 3.3.1 Wirkung: Schutz Positive Wirkungen lassen sich bislang vor allem dort erkennen, wo Regulierung konkrete Veränderungen auf Plattformebene ausgelöst hat. UK: Untersuchungen in Bezug auf die Umsetzung des Age-Approriate Design Codes (AADC) in UK zeigen, dass Technologieunternehmen bei konsequenter Durchsetzung von Gesetzen substanzielle Änderungen bewirken. Die Auswertung des AADC identifiziert anhand öffentlich zugänglicher Ankündigungen von Technologieunternehmen 91 Änderungen, die seit der Verabschiedung von AADC bei sechs der größten Plattformen und Produkte angestoßen wurden, auf die Kinder und Jugendliche zugreifen: YouTube, TikTok, Snapchat, Instagram, Amazon Marketplace und Google Search. Diese Änderungen lassen sich vier Kategorien zuordnen: altersangemessenes Design, Zeitmanagement, Privatsphäre/Sicherheit und Datenmanagement sowie Jugendschutz und Wohlbefinden (Institute of Digital Media Child Development 2024). Das Information Commissioner’s Office (ICO) in UK berichtet Ende 2025 über Verbesserungen oder bestätigte gute Praxis bei zehn Plattformen, etwa bei Privatsphäre-Einstellungen, Geolokalisierung und Altersprüfung (ICO 2025). Im Februar 2026
————————————— 6 Zum Beispiel wurden Ofcoms konkrete Kinderschutzmaßnahmen (UK) erst im April 2025 finalisiert, die Pflichten zur Kinder-Risikoanalyse und deren Umsetzung griffen ab Juli 2025; die EU-Leitlinien zum Schutz Minderjähriger nach Art. 28 DSA wurden erst im Juli 2025 veröffentlicht; Australiens Social-Media-Altersgrenze für unter 16-Jährige gilt erst seit dem 10. Dezember 2025; und die französische „majorité numérique“ von 15 Jahren ist laut offizieller Darstellung weiterhin nicht umgesetzt.
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verhängte das ICO zudem eine Geldbuße gegen Reddit wegen Datenschutzverstößen gegenüber Kindern (ICO 2026). USA – Bundesstaat Kalifornien : Nach dem Vorbild des britischen Age Appropriate Design Codes verpflichtet der California Age-Appropriate Design Code (CAADCA, 2022) Unternehmen ebenfalls zu Safety by Design/by Default-Maßnahmen. Die Umsetzung umfasst hohe Sicherheitseinstellungen als Voreinstellung (etwa Safe Search oder Familien- und Freundeseinstellungen), den Schutz Minderjähriger vor Direktnachrichten unbekannter Erwachsener, Instrumente für Pausen und Erholung bei zwanghafter Nutzung sowie Schutzvorkehrungen gegenüber Drittwerbetreibenden. 7 Trotz rechtlicher Blockaden hat das CAADCA eine Reformdiskussion in 10+ US-Bundesstaaten ausgelöst. Australien: In Australien zeigen sich bislang vor allem kurzfristige Umsetzungseffekte des Social-Media-Verbots: eSafety zufolge wurden im Dezember 2025 rund 4,7 Millionen Konten von unter 16-Jährigen entfernt oder eingeschränkt; gleichzeitig läuft eine mehrjährige Evaluation mit über 4000 Kindern, Jugendlichen und Familien, die erst zeigen soll, welche beabsichtigten und unbeabsichtigten Wirkungen die Maßnahme tatsächlich hat. Der australische eSafety Commissioner Report (Australian Government 2025) zeigt zum einen, dass Plattformen deutlich mehr tun müssten, um jüngere Nutzer*innen zu blockieren, und zum anderen, dass eine Altersgrenze von 16 Jahren kaum wirksam ist, wenn Kinder zwischen 8 und 12 Jahren die Plattformen über Eltern-Accounts oder ohne Account nutzen können (DJI 2025: 8, unter Verweis auf Australian Government/eSafety Commissioner 2025). Dass die Verlagerung der Einwilligung auf Eltern, die stellvertretend für ihre Kinder zustimmen sollen, unzureichend erscheint, zeigt das Beispiel USA. Die Umsetzung des Children’s Online Privacy Protection Act (COPPA) in den Vereinigten Staaten ist wenig wirksam, da Informationen zu Nutzungsbedingungen nicht niedrigschwellig und transparent sind, sodass eine informierte und substanzielle Einwilligung de facto nicht gewährleistet werden kann (5Rights Foundation 2026: 22). 3.3.2 Wirkung: Befähigung Die Wirkungsevidenz im Bereich Befähigung ist insgesamt heterogen. Positive Hinweise lassen sich vor allem dort benennen, wo Medienkompetenz curricular verbindlich verankert ist und durch Lehrkräftequalifikation und institutionelle Trägerstrukturen gestützt wird. Für rein projektbasierte oder kampagnenförmige Ansätze hingegen ist die Evidenzlage dünn. Dies verweist auf eine grundlegende methodische Herausforderung: Medienkompetenz ist schwer messbar, ihre Wirkungen entfalten sich über längere Zeiträume und lassen sich kaum von anderen Einflussfaktoren (familiäres Umfeld, Schulqualität, sozioökonomische Lage) isolieren. Wie das DJI außerdem festhält, übersteigt die Geschwindigkeit des Technologiefortschritts die Geschwindigkeit des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns; Evidenz entsteht durch eine Vielzahl von Studien, nicht durch Einzelbefunde, und der Großteil verfügbarer Evidenz ist korrelativer, nicht kausaler Natur (DJI 2025: 5). Für den Bereich Befähigung gilt dies in besonderem Maße.
————————————— 7 California Legislative Information (2022): https://leginfo.legislature.ca.gov/faces/billCompareClient.xhtml?bill_id=202120220AB2273&showamends=false.
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